Artikel 55 VO (EG) 96/2200
Für die im Wirtschaftsjahr 2001/02 geernteten Haselnüsse wird den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder den gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen, die einen Plan zur Verbesserung der Qualität im Sinne von Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder ein operationelles Programm im Sinne von Artikel 15 durchführen und keine Beihilfe gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 545/2002 erhalten, eine Beihilfe in Höhe von 15 EUR/100 kg gewährt.
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