Artikel 58 VO (EG) 96/2200

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997. Titel IV gilt jedoch für jedes der in Anhang II genannten Erzeugnisse erst ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 3285/83, (EWG) Nr. 1319/85, (EWG) Nr. 2240/88, (EWG) Nr. 1121/89 und (EWG) Nr. 1198/90 werden zum Beginn der Geltungsdauer der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang VI zu lesen.

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