Artikel 1 VO (EG) 96/2200

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse errichtet.

(2) Die Marktorganisation gilt für die folgenden Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
07020000 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol*, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
070700 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
ex0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 07096091, 07096095, 07096099, 07099031, 07099039 und 07099060
ex0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse der Unterposition 08029020
08030011 Mehlbananen, frisch
ex08030090 Mehlbananen, getrocknet
08042010 Feigen, frisch
08043000 Ananas
08044000 Avocadofrüchte
08045000 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
08061010 Tafeltrauben, frisch
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809 Aprikosen/Marillen*, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch

08135031

08135039

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
091020 Safran
ex091099 Thymian, frisch oder gekühlt
ex12119085 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt
12129930 Johannisbrot

(3) Die Wirtschaftsjahre der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 46 festgesetzt.

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