ANHANG III VO (EG) 96/2200

Erschöpfendes Verzeichnis der von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Regeln, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf nichtangeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

1.
Regeln hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung

a)
Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und eventuell nach Sorten;
b)
Anbaumeldung;
c)
Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten;
d)
Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten;
e)
regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens bzw. der verfügbaren Lagermengen nach Sorten;
f)
Information über die Lagerkapazitäten.

2.
Erzeugungsregeln

a)
Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach Maßgabe der Bestimmung des Erzeugnisses: Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung;
b)
Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3.
Vermarktungsregeln

a)
Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und der Staffelung der Vermarktung;
b)
Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Durchmesser;
c)
Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, die Aufmachung, die Verpackung und die Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe;
d)
Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4.
Umweltschutzregeln

a)
Regeln für die Düngerverwendung;
b)
Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden;
c)
Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für Obst und Gemüse;
d)
Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten;
e)
Regeln für die Vernichtung von Marktrücknahmen.

5.
Regeln für die Rücknahme

Regeln, die gemäß Artikel 23 unter den Voraussetzungen des Artikels 25 aufgestellt wurden.

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