ANHANG III VO (EG) 96/2200
Erschöpfendes Verzeichnis der von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Regeln, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 auf nichtangeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können
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1.
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Regeln hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung
- a)
- Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und eventuell nach Sorten;
- b)
- Anbaumeldung;
- c)
- Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten;
- d)
- Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten;
- e)
- regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens bzw. der verfügbaren Lagermengen nach Sorten;
- f)
- Information über die Lagerkapazitäten.
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2.
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Erzeugungsregeln
- a)
- Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach Maßgabe der Bestimmung des Erzeugnisses: Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung;
- b)
- Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.
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3.
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Vermarktungsregeln
- a)
- Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und der Staffelung der Vermarktung;
- b)
- Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Durchmesser;
- c)
- Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, die Aufmachung, die Verpackung und die Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe;
- d)
- Angabe des Ursprungs der Erzeugung.
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4.
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Umweltschutzregeln
- a)
- Regeln für die Düngerverwendung;
- b)
- Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden;
- c)
- Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für Obst und Gemüse;
- d)
- Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten;
- e)
- Regeln für die Vernichtung von Marktrücknahmen.
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5.
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Regeln für die Rücknahme
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Regeln, die gemäß Artikel 23 unter den Voraussetzungen des Artikels 25 aufgestellt wurden.
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