Artikel 1 VO (EG) 96/2201
(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt.
(2) Die Marktorganisation gilt für folgende Erzeugnisse:
KN-Code | Warenbezeichnung |
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Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 07104000, Oliven der Unterposition 07108010 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 07108059 |
ex0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 071120, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 07119010 und Zuckermais der Unterposition 07119030 |
ex0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel(*), künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex07129005, Zuckermais der Unterpositionen ex07129011 und 07129019 und Oliven der Unterposition ex07129090 |
08042090 | Feigen, getrocknet |
080620 | Weintrauben, getrocknet |
ex0811 | Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex08119090 |
ex0812 | Früchte vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex08129098 |
ex0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 08135031 und 08135039 |
08140000 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
09042010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
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Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
ex130220 | Pektinstoffe und Pektinate |
ex2001 |
Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht außer:
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2002 | Tomaten/Paradeiser, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht |
2003 | Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht |
ex2004 | Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex20049010, Oliven der Unterposition ex20049030 und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 20041091 |
ex2005 | Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 200570, Zuckemais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 20058000 und Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, der Unterposition 20059910 und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 20052010 |
ex200600 | Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex20060038 und ex20060099 |
ex2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen:
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ex2008 |
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
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ex2009 | Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterposition 200961 und 200969 und Bananensäfte der Unterposition 200980 |
(3) Die jeweiligen Wirtschaftsjahre für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt.
Fußnote(n):
- (*)
Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.
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