Präambel VO (EG) 96/2201

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Sektor Obst und Gemüse unterliegt generell verschiedenen Veränderungsfaktoren, denen die Gemeinschaft mit einer Neuausrichtung der Grundregeln ihrer Marktorganisationen Rechnung tragen muß. Bei einzelnen Verarbeitungserzeugnissen ist außerdem die Lage auf den internationalen Märkten zu berücksichtigen. Da die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse seit ihrer Einführung zahlreiche Änderungen erfahren hat, sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit eine neue Verordnung erlassen werden.
(2)
Bestimmte Verarbeitungserzeugnisse spielen eine besondere Bedeutung in den Mittelmeergebieten der Gemeinschaft, wo die Erzeugerpreise deutlich über den entsprechenden Drittlandspreisen liegen. Die bisherige Produktionsbeihilferegelung auf der Grundlage des Abschlusses von Verträgen, durch die eine regelmäßige Versorgung der Industrie gegen Zahlung eines Mindestpreises an die Erzeuger sichergestellt wird, hat sich bewährt und sollte daher beibehalten werden. Wie bei Frischobst und Frischgemüse ist jedoch die Rolle der Erzeugerorganisationen auszubauen, um eine größere Bündelung und rationellere Verwaltung des Angebots zu gewährleisten und die Kontrolle der Einhaltung des Mindestpreises an die Erzeuger zu erleichtern.
(3)
Da die Preise für zum Verzehr bestimmte Frischerzeugnisse und der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse eng miteinander zusammenhängen, empfiehlt es sich, bei der Festsetzung des Mindestpreises für den Erzeuger nicht nur der Preisentwicklung auf dem Frischwarenmarkt, sondern auch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten für das Frischerzeugnis zu wahren gilt.
(4)
Durch die Beihilfe soll der Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und in Drittländern gezahlten Preisen ausgeglichen werden. Folglich ist eine Berechnung vorzusehen, die unbeschadet der Anwendung bestimmter technischer Faktoren insbesondere diesem Unterschied und den Auswirkungen der Mindestpreisentwicklung Rechnung trägt.
(5)
Aufgrund der bedeutenden Mengen an verfügbaren Ausgangserzeugnissen und der Elastizität der Verarbeitungskapazität kann es bei der Gewährung der Produktionsbeihilfe mitunter zu einer erheblichen Ausweitung der Produktion kommen. Um der Gefahr entsprechender Absatzschwierigkeiten vorzubeugen, sind bei der Gewährung der Beihilfe je nach Erzeugnis Beschränkungen entweder in Form einer Garantieschwelle oder einer Quotenregelung vorzusehen.
(6)
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern(*) empfiehlt sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine flexible Regelung zur Steigerung der Unternehmensdynamik und der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie. Die Quoten je Erzeugnisgruppe und Mitgliedstaat müssen für die beiden ersten Anwendungsjahre der neuen Regelung pauschal festgelegt werden. Der Beihilfebetrag für die Konzentrate und ihre Folgeerzeugnisse muß zum Ausgleich des Anstiegs der Ausgaben, der sich aus der Erhöhung der Quote für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und die übrigen Erzeugnisse gegenüber der alten Regelung ergibt, gekürzt werden.
(7)
Der Sektor getrocknete Weintrauben kennzeichnet sich durch besondere Gegebenheiten, die zur Anwendung einer Beihilferegelung für spezialisierte Anbauflächen geführt hat. Diese Regelung wie auch die Regelung der Höchstgarantieflächen, durch die eine allzu große Ausdehnung des Anbaus von zur Trocknung bestimmten Weintrauben vermieden werden soll, sind wie bisher in ein und derselben Verordnung beizubehalten.
(8)
Die Neubepflanzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus werden fortgeführt. Damit diese Aktion nicht ins Stocken gerät, zumal es noch umfangreiche Flächen neu zu bepflanzen gilt, empfiehlt es sich, die Beihilferegelung für Erzeuger beizubehalten, die ihre Rebflächen zur Bekämpfung der Reblaus neu bepflanzen.
(9)
Um den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse zu erleichtern und ihre Qualität besser an die Marktbedürfnisse anzupassen, ist die Möglichkeit der Festlegung von Normen vorzusehen.
(10)
Im Sektor getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen ist die auf eine bestimmte Menge getrockneter Weintrauben begrenzte Regelung der Jahresendlagerung unbeschadet einiger Anpassungen beizubehalten. Die Ankaufspreise für diese beiden Erzeugnisse sind jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Produktmerkmale festzulegen.
(11)
In bestimmten, dem internationalen Wettbewerb ausgesetzten Sektoren ist die Möglichkeit der Anwendung besonderer Maßnahmen vorzusehen, da der Produktion solcher Sektoren große lokale oder regionale Bedeutung zukommt. Derartige Maßnahmen müssen sich auf strukturelle Verbesserungen erstrecken, durch die die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gefördert wird. Vorübergehend ist für die derzeitigen Anbauflächen von zur Verarbeitung bestimmtem Spargel in Anbetracht der Lage in diesem Sektor eine pauschale Beihilfe vorzusehen.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 3290/84(4) enthält die erforderlichen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, unter anderem auch die neue gegenüber Drittländern geltende Handelsregelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die Bestimmungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 sollten in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Im Hinblick auf eine Vereinfachung ist die Durchführung bestimmter technischer Bestimmungen betreffend etwaige Fälle von Zuckerknappheit jedoch von der Kommission zu regeln.
(13)
Das Funktionieren des Binnenmarkts könnte durch die Gewährung bestimmter Beihilfen beeinträchtigt werden. Es gilt daher, daß auf dem von dieser Verordnung betroffenen Sektor diejenigen Bestimmungen des Vertrags Anwendung finden, auf deren Grundlage sich die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilen und die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen verbieten lassen.
(14)
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(5) sind auf den Sektor der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse anzuwenden, damit es nicht zu einer Verdoppelung der Normen und der Kontrolleinrichtungen kommt. Ferner sind Sanktionen vorzusehen, damit eine einheitliche Anwendung der neuen Regelung in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist.
(15)
Die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrags vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.
(16)
Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 52 vom 21.2.1996, S. 23.

(2)

ABl. Nr. C 96 vom 1.4.1996, S. 276.

(3)

ABl. Nr. C 82 vom 19.3.1996, S. 30.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(4)

ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (ABl. Nr. L 161 vom 29.6.1996, S. 1).

(5)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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