Artikel 11 VO (EG) 96/2201
(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.
Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen zur Anwendung der Artikel 15, 16, 17 und 18 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.
Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden sein, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.