Artikel 10 VO (EG) 96/2201

(1) Für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse, denen wirtschaftlich oder ökologisch auf lokaler oder regionaler Ebene eine große Bedeutung zukommt und die insbesondere international starkem Wettbewerb ausgesetzt sind, können nach dem Verfahren des Artikels 29 besondere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Absatzförderung erlassen werden.

Hierzu können u. a. gehören:

a)
Maßnahmen, durch die sich die Eignung der geernteten Erzeugnisse für die Verarbeitung verbessern läßt und durch die ihre Eigenschaften besser den Bedürfnissen der verarbeitenden Industrie angepaßt werden können;
b)
Maßnahmen zur wissenschaftlichen und technischen Entwicklung neuer Verarbeitungsverfahren und -techniken, um die Produktqualität zu verbessern und/oder die Herstellungskosten der Verarbeitungserzeugnisse zu senken;
c)
Maßnahmen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse und/oder neuer Verwendungszwecke für die Verarbeitungserzeugnisse;
d)
die Durchführung von Wirtschafts- und Marktstudien;
e)
Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs und der Verwendung der betreffenden Erzeugnisse.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden von anerkannten Erzeugergemeinschaften bzw. deren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in Zusammenarbeit mit Organisationen durchgeführt, die Marktteilnehmer vertreten, die im Bereich der Verarbeitung und/oder Vermarktung des Erzeugnisses bzw. der Erzeugnisse des betreffenden Sektors tätig sind.

(3) Um bei zur Verarbeitung von bestimmtem Spargel die Einleitung der besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Absatz 1 zu erleichtern, wird im Rahmen des vorliegenden Artikels in den drei ersten auf die Durchführung dieser Maßnahmen folgenden Jahre eine pauschale Beihilfe von 500 ECU/ha für eine Fläche von höchstens 9000 ha gewährt.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 29 werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, um insbesondere die Komplementarität und Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen zum einen mit den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassenen und zum anderen mit den gemäß den Artikeln 2, 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88(1) finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1988, S. 25). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31.7.1993, S. 44).

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