Artikel 9 VO (EG) 96/2201

(1) Die von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen, nachstehend „Einlagerungsstellen” genannt, kaufen in den letzten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres die während des laufenden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft erzeugten Sultaninen, Korinthen und getrockneten Feigen, sofern die Erzeugnisse der noch festzulegenden Qualitätsanforderungen entsprechen.

Die gemäß Absatz 2 angekauften Sultaninen- und Korinthenmengen dürfen 27930 Tonnen nicht überschreiten.

(2) Der Ankaufspreis, zu dem die Einlagerungsstellen die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse kaufen, entspricht

a)
bei getrockneten Feigen dem der niedrigsten Güteklasse entsprechenden Mindestpreis abzüglich 5 %;
b)
bei Sultaninen und Korinthen dem im Wirtschaftsjahr 1994/95 anwendbaren und jährlich nach der Entwicklung des Mindesteinfuhrpreises gemäß Artikel 13 bzw. ab dem Jahr 2000 nach der Entwicklung der Weltmarktpreise anzupassenden Ankaufspreis.

(3) Der Absatz der von den Einlagerungsstellen gekauften Erzeugnisse erfolgt so, daß das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und der gleiche Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen sowie die gleiche Behandlung der Käufer gewährleistet ist.

Für die Erzeugnisse, die sich nicht zu normalen Bedingungen absetzen lassen, können Sondermaßnahmen ergriffen werden. Um die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen vor allem hinsichtlich der Bestimmung des Erzeugnisses zu gewährleisten, kann in diesem Fall eine besondere Sicherheit verlangt werden. Diese Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden.

(4) Den Einlagerungsstellen wird für die Mengen Erzeugnisse, die sie gekauft haben, und für die tatsächliche Dauer ihrer Einlagerung eine Einlagerungsbeihilfe gewährt. Diese Beihilfe wird jedoch nach dem Zeitraum von achtzehn Monaten, der auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgt, in dem das Erzeugnis gekauft wurde, nicht mehr gewährt.

(5) Den Einlagerungsstellen wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, der dem Unterschied zwischen dem von den Einlagerungsstellen gezahlten Ankaufspreis und dem Verkaufspreis entspricht. Etwaige sich aus der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis ergebende Gewinne werden von diesem finanziellen Ausgleich abgezogen.

(6) Zur Anwendung von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten Einlagerungsstellen zu, die ausreichende Garantien für eine Lagerhaltung unter guten technischen Voraussetzungen und für eine gute Verwaltung der angekauften Erzeugnisse bieten.

Diese Stellen sind insbesondere verpflichtet, die angekauften Erzeugnisse in besonderen Räumen zu lagern und über diese Erzeugnisse eine getrennte Buchhaltung zu führen.

(7) Die Abgabe der gemäß Absatz 1 angekauften Erzeugnisse erfolgt entweder durch Ausschreibung oder durch Verkäufe zu im voraus festgesetzten Preisen.

Angebote ohne Stellung einer Sicherheit werden nicht berücksichtigt.

(8) Der in Absatz 2 genannte Ankaufspreis wird nach dem Verfahren des Artikels 29 festgesetzt; nach dem gleichen Verfahren werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Einlagerungsbeihilfe, zum finanziellen Ausgleich sowie zum An- und Verkauf der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen erlassen.

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