Artikel 8 VO (EG) 96/2201

Für die in Artikel 7 Absatz 1 und die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt sind oder nach Drittländern ausgeführt werden, können nach dem Verfahren des Artikels 29 gemeinsame Normen festgelegt werden.

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