Artikel 7 VO (EG) 96/2201

(1) Es wird eine Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen gewährt.

Die Beihilfe wird je Hektar abgeernteter spezialisierter Anbaufläche nach deren Hektardurchschnittsertrag festgesetzt. Dabei wird ferner berücksichtigt,

a)
daß es die traditionell für die vorgenannten Kulturen genutzten Flächen zu erhalten gilt;
b)
welche Absatzmöglichkeiten für diese getrockneten Weintrauben bestehen.

Die Beihilfe kann je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein.

(2) Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine gemeinschaftliche Garantiehöchstfläche eingeführt, die den durchschnittlich in den Wirtschaftsjahren 1987/88, 1988/89 und 1989/90 für den Anbau von Weintrauben gemäß Absatz 1 genutzten Flächen entspricht. Sind die spezialisierten Anbauflächen für die Gewinnung getrockneter Weintrauben größer als die Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag für das nächste Wirtschaftsjahr im Verhältnis zur festgestellten Überschreitung gekürzt.

Für Zypern sind die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1999/2000 die Bezugsjahre für die Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten gemeinschaftlichen Garantiehöchstfläche.

(3) Die Beihilfe wird gezahlt, wenn die Flächen abgeerntet und die Erzeugnisse im Hinblick auf deren Verarbeitung getrocknet worden sind.

(4) Den Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen und die keine Beihilfen im Rahmen der vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gegen die Reblaus vorgesehenen Strukturmaßnahmen erhalten, wird eine Beihilfe für drei Wirtschaftsjahre gewährt; diese Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Beihilfe gemäß Absatz 1 und der Beihilfe festgesetzt, die im Rahmen der genannten Strukturmaßnahmen gewährt wird. In diesem Fall ist Absatz 3 nicht anwendbar.

(5) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 29 fest. Nach dem gleichen Verfahren erläßt sie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, stellt etwaige Überschreitungen der Garantiehöchstfläche fest und bestimmt die entsprechende Kürzung des Beihilfebetrags.

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