Artikel 6c VO (EG) 96/2201

(1) Die Produktionsbeihilfe darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis der Ausgangserzeugnisse in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern.

(2) Die Produktionsbeihilfe wird nach Maßgabe von Absatz 1 so festgesetzt, dass sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses erlaubt.

Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
der Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Kosten für die Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft und in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern,
b)
die Höhe der Beihilfe aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr

und

c)
bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion einen bedeutenden Marktanteil darstellt, die Entwicklung ihres Außenhandelsvolumens und ihr Preis, wenn das letztgenannte Kriterium zu einer Verringerung des Beihilfebetrags führt.

(3) Die Produktionsbeihilfe wird für das Eigengewicht der Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt. Die Koeffizienten für das Verhältnis zwischen dem Gewicht der verwendeten Ausgangserzeugnisse und dem Eigengewicht der Verarbeitungserzeugnisse werden pauschal festgesetzt. Sie werden regelmäßig der Erfahrung entsprechend aktualisiert.

(4) Die Produktionsbeihilfe wird an die Verarbeiter nur für Verarbeitungserzeugnisse gezahlt, die

a)
hergestellt wurden aus in der Gemeinschaft geernteten Ausgangserzeugnissen, für die mindestens der Mindestpreis nach Artikel 6a Absatz 2 gezahlt wurde;
b)
den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen.

(5) Der Preis der Ausgangserzeugnisse in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern wird hauptsächlich auf Basis der ab landwirtschaftlichem Betrieb für zur Verarbeitung verwendete Frischerzeugnisse vergleichbarer Qualität tatsächlich gezahlten Preise bestimmt, die nach Maßgabe der von diesen Drittländern ausgeführten Enderzeugnismengen zu gewichten sind.

(6) Bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion mindestens 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmacht, wird die Entwicklung der Preise sowie der Ein- und Ausfuhrmengen aus dem Kalenderjahr vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr berücksichtigt.

(7) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 29 fest. Nach dem gleichen Verfahren legt sie die in Absatz 3 genannten Koeffizienten und die Mindestqualitätsanforderungen fest und erlässt die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

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