Artikel 6b VO (EG) 96/2201

(1) Der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis wird auf folgender Grundlage bestimmt:

a)
im vorhergehenden Wirtschaftsjahr geltender Mindestpreis,
b)
Entwicklung der Marktpreise von Obst und Gemüse,
c)
Notwendigkeit, den normalen Absatz der frischen Ausgangserzeugnisse für die verschiedenen Verwendungszwecke einschließlich der Versorgung der Verarbeitungsindustrie sicherzustellen.

(2) Der Mindestpreis wird vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgesetzt.

(3) Der Mindestpreis und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

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