Artikel 6a VO (EG) 96/2201
(1) Für folgende Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geernteten Früchten hergestellt wurden, wird eine Produktionsbeihilfe gewährt:
- a)
- getrocknete Feigen des KN-Codes 08042090,
- b)
- getrocknete Pflaumen „Prunes d'Ente” des KN-Codes ex08132000.
(2) Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für das Ausgangserzeugnis einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und Verarbeitern andererseits geschlossen worden sind.
Im Wirtschaftsjahr 2001/02 sind jedoch auch Verträge zwischen Verarbeitern und einzelnen Erzeugern im Rahmen einer Höchstmenge von 25 % der Vertragsmenge jedes Verarbeiters zulässig.
Die genannten Erzeugerorganisationen wenden diesen Artikel auch zugunsten von Betriebsinhabern an, die keinem der in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören, sich aber verpflichten, ihre gesamte zur Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse bestimmte Erzeugung über sie zu vermarkten, und einen Beitrag zu den Gesamtkosten für die Verwaltung dieser Regelung durch die jeweilige Organisation leisten.
Die Verträge sind vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres zu unterzeichnen.
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