Artikel 6 VO (EG) 96/2201
(1) Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 2 bis 5, insbesondere hinsichtlich der Zulassung der Verarbeiter, des Abschlusses der Verträge, der Auszahlung der Beihilfe, der Kontrollmaßnahmen und Sanktionen, der Wirtschaftsjahre, der Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse, der Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse und der finanziellen Auswirkungen der Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
(2) Nach demselben Verfahren werden Bestimmungen erlassen zur qualitativen und quantitativen Kontrolle
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der von den Erzeugerorganisationen an die Verarbeiter gelieferten Erzeugnisse und
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der tatsächlichen Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse zu den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen durch die Verarbeiter.
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