Artikel 5 VO (EG) 96/2201
(1) Für jedes der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse werden die Verarbeitungsschwellen für die Gemeinschaft und für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten nach Anhang II festgesetzt.
(2) Bei Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle wird die nach Artikel 4 Absatz 2 festgesetzte Beihilfe für das betreffende Erzeugnis in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde.
Zur Anwendung von Unterabsatz 1 berechnet sich die Überschreitung einer Verarbeitungsschwelle als die Differenz zwischen der Schwelle und dem Durchschnitt der mit Beihilfe im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren, die dem Wirtschaftsjahr vorausgingen, für das die Beihilfe festzusetzen ist.
Bei der Berechnung der Überschreitung der einzelstaatlichen Schwellen werden jedoch die einem Mitgliedstaat zugeteilten nicht verarbeiteten Mengen anteilmäßig den Schwellen der anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.
Die Beihilfe wird proportional zur festgestellten Überschreitung der betreffenden Schwelle herabgesetzt.
(3) Bei Tomaten/Paradeisern gelten abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 in den ersten drei Wirtschaftsjahren der Anwendung dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
- a)
-
Im ersten Wirtschaftsjahr
- —
-
berechnet sich die Überschreitung der Verarbeitungsschwelle nach der in diesem Wirtschaftsjahr zur Verarbeitung mit Beihilfe gelieferten Menge;
- —
-
beträgt die Beihilfe nach Artikel 4 Absatz 2 31,36 EUR/Tonne. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird jedoch in den Mitgliedstaaten, deren Schwelle nicht oder um weniger als 10 % überschritten wurde, und — soweit die Gemeinschaftsschwelle nicht überschritten wurde — in allen betreffenden Mitgliedstaaten ein Zusatzbetrag gezahlt, der sich nach der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden Schwelle berechnet.
- b)
- Im zweiten Wirtschaftsjahr berechnet sich die Überschreitung der Verarbeitungsschwelle nach der im ersten Wirtschaftsjahr zur Verarbeitung mit Beihilfe gelieferten Menge.
- c)
- Im dritten Wirtschaftsjahr berechnet sich die Überschreitung der Verarbeitungsschwelle nach dem Durchschnitt der in den ersten beiden Wirtschaftsjahren zur Verarbeitung mit Beihilfe gelieferten Mengen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die nationale Schwelle für Tomaten/Paradeiser in zwei Unterschwellen aufteilen, und zwar Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung zu ganzen geschälten Tomaten/zu ganzen geschälten Paradeisern einerseits und Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern andererseits.
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber.
Im Fall einer Überschreitung der nationalen Schwelle erfolgt die Kürzung der Beihilfe im Sinne der Nummer 2 für die beiden Unterschwellen proportional zur festgestellten Überschreitung der Schwelle der betreffenden Unterschwelle.
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