Artikel 4 VO (EG) 96/2201

(1) Den Erzeugerorganisationen wird eine Beihilfe für die zur Verarbeitung gelieferten Mengen von Ausgangserzeugnissen gewährt, die Gegenstand eines Vertrags nach Artikel 3 sind.

(2) Die Beihilfe beträgt

    34,50 EUR/Tonne für Tomaten/Paradeiser,

    47,70 EUR/Tonne für Pfirsiche,

    161,70 EUR/Tonne für Birnen.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 zahlen die Mitgliedstaaten die Beihilfe den Erzeugerorganisationen auf deren Antrag, sobald die Kontrollbehörden des Verarbeitungsmitgliedstaats festgestellt haben, dass die Erzeugnisse, die Gegenstand der Verträge sind, den Verarbeitungsbetrieben geliefert wurden. Die den Erzeugerorganisationen gezahlte Beihilfe wird an deren Mitglieder weitergegeben; falls Artikel 3 Absatz 3 angewandt wird, wird die Beihilfe an die betreffenden Betriebsinhaber weitergegeben.

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