Artikel 3 VO (EG) 96/2201

(1) Grundlage der Regelung nach Artikel 2 sind Verträge zwischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Verarbeitern andererseits.

Im Wirtschaftsjahr 2001/02 sind jedoch auch Verträge zwischen Verarbeitern und einzelnen Erzeugern im Rahmen einer Höchstmenge von 25 % der Vertragsmenge jedes Verarbeiters zulässig.

(2) Die Verträge sind vor einem bestimmten Zeitpunkt zu schließen, der nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt wird. Sie regeln insbesondere die Vertragsmengen, die Staffelung der Belieferung der Verarbeiter sowie die den Erzeugerorganisationen zu zahlenden Preise und enthalten eine Klausel, wonach der Verarbeiter die Erzeugnisse, auf die sich die Verträge beziehen, verarbeiten muss.

Die Verträge werden unmittelbar nach ihrem Abschluss den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt.

(3) Die genannten Erzeugerorganisationen wenden diesen Artikel auch zugunsten von Betriebsinhabern an, die keinem der in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören, sich aber verpflichten, ihre gesamte zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung von Tomaten/Paradeisern, Pfirsichen und Birnen über sie zu vermarkten, und einen Beitrag zu den Gesamtkosten für die Verwaltung dieser Regelung durch die jeweilige Organisation leisten.

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