Artikel 2 VO (EG) 96/2201

Es wird eine Gemeinschaftsregelung über eine Beihilfe an Erzeugerorganisationen eingeführt, die in der Gemeinschaft geerntete Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche und Birnen zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse liefern.

Die Liste der in Anhang I aufgeführten verarbeiteten Erzeugnisse kann je nach der Entwicklung des Marktes nach dem Verfahren des Artikels 29 überprüft werden.

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