Artikel 15 VO (EG) 96/2201

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 29 erlassenen Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ( „Windhundverfahren” );
b)
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung” );
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle/neue Antragsteller” ).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden. Dabei muß jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei unbeschadet der Zölle, die sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergeben, die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a)
Bestimmungen zum Nachweis von Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
b)
Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und
c)
die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

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