Artikel 16 VO (EG) 96/2201

(1) Um für

a)
die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse ohne Zusatz von Zucker in wirtschaftlich bedeutenden Mengen und für
b)
Weißzucker und Rohzucker des KN-Codes 1701,

Glucose und Glucosesirup der KN-Codes 17023051, 17023059, 17023091, 17023099 und 17024090,

Isoglucose der KN-Codes 17023010, 17024010, 17026010 und 17023090 und

Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup des KN-Codes ex17029099,

die in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen enthalten sind,

die Ausfuhr auf der Grundlage der Preise für diese Erzeugnisse im Welthandel zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht und der Effizienz und der Struktur der gemeinschaftlichen Ausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht mit dem geringsten Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden ist;
c)
eine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie kann für ein bestimmtes Erzeugnis je nach seiner Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies erforderliche machen.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen erforderlichenfalls zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Die Erstattung wird nur auf Antrag und auf Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(5) Der anwendbare Erstattungsbetrag ist derjenige, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der am selben Tag gilt

a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder

b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 29 kann von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 bei Erzeugnissen abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(7) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, hat der Ablauf eines Bezugszeitraums keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung nicht zugeteilter oder nicht in Anspruch genommener Ausfuhrmengen, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.