Artikel 17 VO (EG) 96/2201
(1) Dieser Artikel findet auf die Erstattung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung.
(2) Die Erstattung wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:
- a)
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Lage und voraussichtliche Entwicklung bei
- —
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den Preisen der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen,
- —
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den Preisen im internationalen Handel;
- b)
- niedrigste Kosten für die Vermarktung und für den Transport von den Märkten der Gemeinschaft zu den Häfen oder sonstigen Ausfuhrplätzen der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
- c)
- wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren;
- d)
- Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Abkommen.
(3) Die Preise für die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.
Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung
- a)
- der auf den Märkten dritter Länder festgestellten Notierungen;
- b)
- der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern;
- c)
- der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise;
- d)
- der Angebotspreise an der Grenze der Gemeinschaft.
(4) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse
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aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,
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ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und
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im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden ist. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
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