Artikel 18 VO (EG) 96/2201
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Erstattungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b).
(2) Der Betrag der Erstattung entspricht
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bei Roh- und Weißzucker sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand;
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bei Isoglucose dem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und gemäß ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Aufuhr dieses Erzeugnisses in unverändertem Zustand;
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bei Glucose und Glucosesirup dem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(2) und ihren Durchführungsbestimmungen festgesetzten Erstattungsbetrag für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand.
(3) Um für die Erstattung in Betracht zu kommen, muß den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der die Mengen Rohzucker, Weißzucker, und Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden.
Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung unterliegt der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
(4) Falls der Erstattungsbetrag für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse nicht ausreicht, werden auf diese Erzeugnisse die Bestimmungen über die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattung anstelle der Bestimmungen des genannten Absatzes 1 Buchstabe b) angewandt.
(5) Die Erstattung wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen gewährt, die
- a)
- ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben;
- b)
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aus dritten Ländern eingeführt wurden und bei deren Einfuhr die in Artikel 12 vorgesehenen Einfuhrzölle entrichtet wurden, sofern der Exporteur nachweist, daß
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es sich bei dem eingeführten und dem wiederauszuführenden Erzeugnis um die gleiche Ware handelt und
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bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses die Einfuhrzölle erhoben wurden.
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall entspricht die Erstattung für die einzelnen Erzeugnisse den bei der Einfuhr erhobenen Zöllen, wenn diese niedriger sind als die geltende Erstattung; sind die bei der Einfuhr erhobenen Zölle höher als die Erstattung, so gelangt letztere zur Anwendung.
(6) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Erzeugnisse
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eine der beiden in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllen,
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aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden und
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im Fall einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b) festgesetzt worden ist. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 29 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (ABl. Nr. L 206 vom 16.8.1996, S. 43).
- (2)
ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. Nr. L 126 vom 24.5.1996, S. 37).
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