Artikel 19 VO (EG) 96/2201

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Zucker sowie Obst und Gemüse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen:

für die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse und

für Obst und Gemüse, das zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Liegt der Kommission der Antrag eines Mitgliedstaats vor, so faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit einem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder widerrufen. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

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