Artikel 20 VO (EG) 96/2201
(1) Wird gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bei der Ausfuhr von Weißzucker eine Abschöpfung erhoben, die 5 ECU je 100 kg überschreitet, so kann nach dem Verfahren des Artikels 29 dieser Verordnung die Erhebung einer Abgabe bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die mindestens 35 % zugesetzten Zucker enthalten, beschlossen werden.
(2) Die Höhe der Ausfuhrabgabe wird festgesetzt unter Berücksichtigung
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der Art des Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse, dem Zucker zugesetzt wurde;
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des Gehalts an zugesetztem Zucker des betreffenden Erzeugnisses;
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des in der Gemeinschaft und des auf dem Weltmarkt angewandten Preises für Weißzucker;
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der auf Weißzucker bei der Ausfuhr anwendbaren Abschöpfung;
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der wirtschaftlichen Auswirkung dieser Abgabe.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen.
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