Artikel 26 VO (EG) 96/2201

Sollten Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der alten Regelung zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sein, so werden sie nach dem Verfahren des Artikels 29 getroffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.