Artikel 27 VO (EG) 96/2201

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die mit dieser Mitteilung zu übermittelnden Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

(2) Die zur Durchführung oder in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie deren Änderungen werden der Kommission von den Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen diese Verordnung zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.