Artikel 28 VO (EG) 96/2201

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — im folgenden „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

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