Artikel 1 VO (EG) 96/2214

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), die monatlich von den Mitgliedstaaten zu erstellen und der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, die sie dann verbreitet.

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