Artikel 2 VO (EG) 96/2214

Definition

Zum Zweck dieser Verordnung wird ein „Teilindex des HVPI” definiert als Preisindex für alle Ausgabenkategorien, die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt und in Anhang II erläutert sind. Diese beruhen auf der Klassifikation COICOP/HVPI (Classification of Individual Consumption by Purpose, angepaßt an die Anforderungen der HVPI)(1). „Verbreitung” bezeichnet die Freigabe von Daten in beliebigem Format.

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen sind Indizes, mit denen Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Waren im selben Zeitraum gemessen werden.

Fußnote(n):

(1)

Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. Nr. L 229 vom 18. 9. 1996, S. 3).

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