Artikel 3 VO (EG) 96/2214

Erstellung und Bereitstellung von Teilindizes

1. Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung.

2. Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechung des HVPI-ST und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten.

3. Die Indizes werden nach den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards und Verfahren für die Bereitstellung von Daten und Metadaten bereitgestellt.

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