Artikel 2 VO (EG) 96/2223
Methodik
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Methodik des ESVG 95 wird in Anhang A wiedergegeben.
(2) Änderungen der Methodik des ESVG 95, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, werden von der Kommission beschlossen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Der Rat befindet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags spätestens am 31. Dezember 1997 über die Einführung des in Anhang I des Anhangs A beschriebenen Systems der Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) und erläßt gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.