Artikel 1 VO (EG) 96/2223

Ziele

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, nachstehend „ESVG 95” genannt, durch Festlegung

a)
einer Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln, die die Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Gemeinschaft und der Ergebnisse gemäß den Modalitäten des Artikels 3 ermöglichen soll;
b)
eines Programms für die Übermittlung der gemäß dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen zu genau festgelegten Zeitpunkten für die Zwecke der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 für alle Rechtsakte der Gemeinschaft, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

(3) Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 95 zu erstellen.

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