Präambel VO (EG) 96/2223

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Verordnung,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Schaffung und laufenden Beobachtung der Wirtschafts- und Währungsunion sind vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur und Entwicklung der Wirtschaft eines jeden Landes und/oder einer jeden Region erforderlich.
(2)
Die Kommission soll zur Verwaltung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen und insbesondere dem Rat berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind.
(3)
Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind als Instrument für die Analyse der Wirtschaft eines Landes und/oder einer Region von grundlegender Bedeutung, sofern sie nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen.
(4)
Die Kommission soll Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Berechnungen im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung und insbesondere des Gemeinschaftshaushalts verwenden.
(5)
Im Jahr 1970 erfolgte die Veröffentlichung eines Verwaltungsdokuments mit dem Titel „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen” (ESVG), das den unter diese Verordnung fallenden Bereich abdeckte und ausschließlich auf Veranlassung des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften und in dessen alleiniger Verantwortung ausgearbeitet worden war. Dieses Dokument bildete den erfolgreichen Abschluß der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten seit mehreren Jahren durchgeführten Arbeiten zur Aufstellung eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft entspricht. Es stellte die gemeinschaftliche Fassung des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen dar, das bis dahin auf gemeinschaftlicher Ebene benutzt worden war.
(6)
Eine zweite Auflage dieses Dokuments, in der der ursprüngliche Text auf den neuesten Stand gebracht wurde, wurde 1979 veröffentlicht (nachstehend „ESVG, 2. Auflage” genannt)(4).
(7)
Die Statistische Kommission der Vereinten Nationen hat im Februar 1993 das neue System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA) angenommen, um in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der Ergebnisse auf weltweiter Ebene sicherzustellen.
(8)
Es empfiehlt sich, bei der umweltökonomischen Gesamtrechnung die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Dezember 1994 über Leitlinien der EU über Umweltindikatoren und ein „grünes” Rechnungssystem zu berücksichtigen.
(9)
Die Gemeinschaft arbeitet in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise mit Drittländern zusammen, insbesondere mit den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
(10)
Ein Europäisches System von Gesamtrechnungen muß für die Zwecke der Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt und dann zur Erstellung der durch gemeinschaftliche Rechtsakte vorgesehenen nationalen und regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet werden.
(11)
Die Ergebnisse der gemäß dem durch diese Verordnung eingeführten System erstellten Konten und Tabellen aller Mitgliedstaaten sind den Benutzern von der Kommission insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten zu genau festgelegten Zeitpunkten zur Verfügung zu stellen.
(12)
Das durch diese Verordnung eingeführte System ersetzt allmählich alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gemeinschaft und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
(13)
Diese statistischen Ergebnisse müssen unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz für alle Bürger zugänglich sein.
(14)
Das durch diese Verordnung geschaffene System, das die auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA der Vereinten Nationen darstellt, muß dessen Aufbau Rechnung tragen, damit Informationen zur Verfügung stehen, die mit den von den wichtigsten Weltwirtschaftspartnern erstellten Daten vergleichbar sind.
(15)
Die Zeitpunkte für die Erstellung sind nach großen Kategorien von Konten und Tabellen zu staffeln, und lediglich die für die Zwecke der Gemeinschaft wesentlichen Informationen müssen zu genau festgelegten Zeitpunkten statistisch aufbereitet und der Kommission mitgeteilt werden.
(16)
Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der einschlägigen Konten, der Schärfe der Untergliederung und der räumlichen Reichweite sowie der jeweiligen Situation der Statistik in den Mitgliedstaaten werden jedoch den Mitgliedstaaten, die objektiv nicht in der Lage sind, die von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewisse zusätzliche Fristen für die Übermittlung der Daten eingeräumt.
(17)
Eine Entscheidung über die Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM) sollte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.
(18)
Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung vergleichbarer Informationen ermöglichen, eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient ausgeführt werden kann; ihre Durchführung wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Institutionen erfolgen.
(19)
Es ist ein Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(5) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ASP) vorzusehen. Dieses Verfahren zur Anpassung beschränkt sich auf Änderungen, die keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen zur Folge haben.
(20)
Der Ausschuß für das Statistische Programm und der durch den Beschluß 91/115/EWG(6) eingesetzte Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben sich für den Entwurf dieser Verordnung ausgesprochen.
(21)
Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(7) (BSPmp) sieht vor, daß die Vergleichbarkeit des BSPmp durch die Einhaltung der Definitionen und der Verbuchungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen gewährleistet wird, und die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel(8) legt fest, daß zur Berechnung des gewogenen mittleren Mehrwertsteuersatzes die Aufgliederung der besteuerbaren Transaktionen mit Hilfe der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bestimmt wird, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung erstellt werden. Im Fall dieser Rechtsakte sowie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(9), dem Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(10) und der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin(11) sollte für die Anwendung des durch diese Verordnung eingeführten Systems ein Übergangszeitraum vorgesehen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 114.

(2)

Stellungnahme vom 21. Juni 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 2.

(4)

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG, zweite Auflage. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften. Luxemburg 1979.

(5)

ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(6)

ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19.

(7)

ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8)

ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

(9)

ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

(10)

ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.

(11)

ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 14.

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