Artikel 6 VO (EG) 96/2223

Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

(1) Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fallen, holt die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/115/EWG die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

(2) Die Kommission übermittelt dem Ausschuß für das Sozialprodukt, der durch die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom eingesetzt worden ist, alle für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

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