Artikel 7 VO (EG) 96/2223

Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

(1) Das ESVG 95 wird erstmals für die gemäß Anhang B ermittelten Daten angewandt, die im April 1999 zu übermitteln sind.

(2) Die Daten werden der Kommission (Statistisches Amt) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

(3) Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Statistisches Amt) bis zur erstmaligen Übermittlung nach dem ESVG 95 weiterhin die gemäß dem ESVG, 2. Auflage, erstellten Konten und Tabellen.

(4) Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(1) überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuß die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 (ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 5).

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