Artikel 8 VO (EG) 96/2223
Übergangsvorschriften
(1) Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 und (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sowie des Beschlusses 94/728/EG, Euratom und der Entscheidung 94/729/EG — das ESVG, 2. Auflage, anzusehen, solange der Beschluß 94/728/EG, Euratom in Kraft ist.
(1a) Zur Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten, solange der Beschluss 94/728/EG, Euratom in Kraft ist, abweichend von Absatz 1 Daten verwenden, die auf dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) basieren.
(2) Für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ist das ESVG, 2. Auflage, bis zum 1. September 1999 die geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.
(3) Die Anwendung des ESVG, 2. Auflage, gemäß den Absätzen 1 und 2 wird dadurch gewährleistet, daß die gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Basis des ESVG 95 erhaltenen Daten angepaßt werden, um die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Konzepten, Definitionen oder Systematiken des ESVG, 2. Auflage, und denen des ESVG 95 ergeben.
Die Umsetzung dieses Prinzips wird bis zum Dezember 1996 nach dem Verfahren festgelegt, das in Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorgesehen ist.
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