ANHANG III VO (EG) 96/2223

VERSICHERUNGEN

EINLEITUNG

1. Es gibt im wesentlichen zwei Arten von Versicherungen: Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes und sonstige Versicherungen. Die Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes lassen sich untergliedern in
a)
Sozialversicherungssysteme des Staates,
b)
Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln,
c)
Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel.
Die sonstigen Versicherungen lassen sich untergliedern in
a)
Lebensversicherungen,
b)
Schadenversicherungen.
Die Rückversicherung und das Versicherungshilfsgewerbe werden in diesem Anhang separat behandelt. Diese beiden Bereiche sind vornehmlich für die sonstigen Versicherungen relevant, sie können jedoch auch für den Sozialschutz eine Rolle spielen.

DEFINITIONEN

Sozialschutz

2. Sozialschutzsysteme sind Versicherungssysteme, bei denen Arbeitnehmer oder andere natürliche Personen, oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, Sozialbeiträge entrichten und damit für diese Arbeitnehmer oder andere Beitragszahler, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen einen Anspruch auf Sozialschutzleistungen sichern. Sozialschutzsysteme decken soziale Risiken oder Bedürfnisse ab(1). Im Gegensatz zur Sozialhilfe setzen Sozialschutzleistungen die Teilnahme an einem Sozialschutzsystem voraus.

3. Bei den Sozialschutzsystemen handelt es sich häufig um kollektive Systeme, d. h., die an diesen Systemen Teilnehmenden müssen keine Einzelversicherungsverträge auf ihren Namen abschließen. Bei manchen Sozialschutzsystemen kann es jedoch möglich oder sogar vorgeschrieben sein, daß die Teilnehmer auf ihren Namen Versicherungsverträge abschließen. Einzelversicherungsverträge werden als Teil eines Sozialschutzsystems behandelt, wenn sie soziale Risiken und Bedürfnisse abdecken und wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Teilnahme an dem System ist entweder gesetzlich oder aufgrund von Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben.
b)
Das System wird zugunsten einer Gruppe betrieben, und die Teilnahme an dem System ist auf Mitglieder dieser Gruppe beschränkt.
c)
Ein Arbeitgeber leistet für einen Arbeitnehmer einen Beitrag zu dem System.

Sozialversicherungssysteme des Staates

4. Diese Systeme werden von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert, und sie beziehen die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung ein. Sozialschutzsysteme des Staates können mit oder ohne spezielle Deckungsmittel finanziert werden. Wenn getrennte Mittel identifiziert werden können, dann bleiben sie Eigentum des Staates und nicht der Begünstigten. Die Einnahmen von Sozialversicherungssystemen bestehen im wesentlichen aus von natürlichen Personen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen, können jedoch auch Transfers von anderen staatlichen Einheiten umfassen. Die Teilnahme an Sozialversicherungssystemen ist in der Regel, jedoch nicht immer, vorgeschrieben. Die an natürliche Personen gezahlten Leistungen hängen nicht unbedingt von den vorher eingezahlten Beiträgen ab. Es ist darauf hinzuweisen, daß Sozialschutzsysteme, die von staatlichen Einheiten für ihre eigenen Arbeitnehmer betrieben werden, nicht den Sozialversicherungssystemen, sondern anderen mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen oder Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel zuzuordnen sind.

Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)

5. Außer der Sozialversicherung gibt es zwei Kategorien von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen. Zur ersten Kategorie zählen Systeme, bei denen sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige Pensionskassen, die getrennte institutionelle Einheiten sind, zahlen. Die Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständigen Pensionskassen sind für die Verwaltung der eingebrachten Mittel und die Zahlung der Sozialleistungen verantwortlich. Die zweite Kategorie umfaßt, Systeme, bei denen Arbeitgeber spezielle Rückstellungen für die Zahlung von Sozialleistungen bilden. Diese Rückstellungen sind von ihren sonstigen Rückstellungen getrennt, was jedoch nicht bedeutet, daß von den Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten entstehen. In diesem Fall spricht man von rechtlich unselbständigen Pensionskassen.

Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel

6. Hierbei handelt es sich um Systeme, bei denen Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus ihren eigenen Mitteln gewähren, ohne zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen zu bilden.

Sonstige Versicherungen

7. Sonstige Versicherungen sichern einzelne institutionelle Einheiten, die bestimmten Risiken ausgesetzt sind, finanziell gegen die Folgen besonderer Ereignisse ab. Dabei handelt es sich um eine Form der finanziellen Mittlertätigkeit, die darin besteht, die von Versicherungsnehmern eingezahlten Prämien in finanzielle oder sonstige Aktiva anzulegen. Diese Aktiva dienen als versicherungstechnische Rückstellungen für zukünftige Leistungen, die auf das Eintreten der im Versicherungsvertrag aufgeführten besonderen Ereignisse zurückzuführen sind. Sonstige von privaten Haushalten abgeschlossene Versicherungsverträge können die gleichen Risiken oder Bedürfnisse abdecken wie Sozialschutzsysteme. Sie unterscheiden sich jedoch insofern von Versicherungsverträgen im Rahmen des Sozialschutzes, als sie von privaten Haushalten unabhängig von deren Arbeitgebern und vom Staat ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen werden.

Lebensversicherungen

8. Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen sind ausschließlich gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte. Der Versicherungsnehmer leistet regelmäßige Beitragszahlungen an die Versicherungsgesellschaft, welche sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, schon früher eine Leistung zu erbringen. Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin, so hat er Anspruch auf eine Teilleistung der Versicherungsgesellschaft. Es wird also immer eine Leistung an den Versicherungsnehmer oder seine Hinterbliebenen gezahlt. Versicherungsverträge, bei denen die Versicherungssumme nur fällig wird, wenn der Versicherte innerhalb eines festgelegten Zeitraums stirbt, werden gewöhnlich als Risikoversicherungen bezeichnet. Sie sind nicht den Lebensversicherungen, sondern den Schadenversicherungen zuzuordnen. Aufgrund der Buchführungsgestaltung von Versicherungsgesellschaften kann es in der Praxis vorkommen, daß Risikoversicherungen und Lebensversicherungen nicht immer voneinander getrennt werden können. In diesen Fällen sind aus rein praktischen Gründen Risikoversicherungen genauso zu behandeln wie Lebensversicherungen. Eine Lebensversicherungsleistung kann in Form einer einmaligen Zahlung oder einer Rente erbracht werden. Es kann sich entweder um eine feste oder um eine variable Leistung handeln. Bei einer variablen Leistung werden die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags mit der Anlage der Prämien realisierten Gewinne berücksichtigt (man spricht in diesem Falle von einer Versicherung mit Gewinnbeteiligung). Eine Sonderform der Versicherung mit Gewinnbeteiligung ist die fondsgebundene Versicherung, bei der die Leistung je nach dem Wert eines besonderen Fonds variiert.

Schadenversicherungen

9. Versicherungsnehmer von Schadenversicherungen können alle Arten von institutionellen Einheiten sein. Schadenversicherungen umfassen Risikoversicherungen sowie Versicherungen gegen alle Arten von Risiken außer Tod, z. B. Unfall, Krankheit oder Feuer. Die Leistungen werden in der Regel in Form einer einmaligen Zahlung erbracht, sie können aber auch als Rente ausgezahlt werden. Bei einem Schadenversicherungsvertrag wird nicht immer eine Leistung erbracht. Normalerweise ist die Zahl der Leistungsempfänger wesentlich niedriger als die der Versicherungsnehmer. Für den einzelnen Versicherungsnehmer besteht kein Zusammenhang zwischen den gezahlten Prämien und den empfangenen Leistungen, auch auf lange Sicht nicht.

Rückversicherung

10. Eine Versicherungsgesellschaft, die mit Versicherungsnehmern Versicherungsverträge abschließt, gibt häufig einen Teil ihrer Risiken an andere Versicherungsgesellschaften ab. Diese Transaktionen zwischen Versicherungsgesellschaften werden als Rückversicherung bezeichnet. Sowohl Lebensversicherungs- als auch Schadenversicherungsgesellschaften können Rückversicherungstransaktionen durchführen. Bei den Rückversicherern kann es sich entweder um Gesellschaften handeln, die sowohl rückversichern als auch Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern abschließen, oder um Gesellschaften, die ausschließlich rückversichern.

Versicherungshilfstätigkeiten

11. Versicherungshilfstätigkeiten werden von Einheiten erbracht, die in erster Linie mit dem Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten ausüben, ohne jedoch selbst Risiken zu übernehmen. Versicherungshilfstätigkeiten werden insbesondere von folgenden Einheiten ausgeübt:
a)
Versicherungsmakler,
b)
Organisationen ohne Erwerbszweck im Dienst von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen,
c)
Einheiten, deren Haupttätigkeit darin besteht, als Aufsichtsbehörden für Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sowie für die Versicherungsmärkte zu fungieren.

BEHANDLUNG IN DEN KONTEN

12. Der Einfachheit halber werden in der folgenden Darstellung der verschiedenen Arten von Versicherungen schwerpunktmäßig solche Fälle berücksichtigt, an denen nur gebietsansässige Einheiten beteiligt sind. Am Ende jedes Abschnitts wird auf die Besonderheiten von Transaktionen eingegangen, an denen gebietsfremde Einheiten beteiligt sind.

Versicherungen im Rahmen des Sozialschutzes

Sozialversicherungssysteme des Staates

13. Der Produktionswert der Einheiten, die diese Systeme verwalten, ist Teil des Produktionswertes des Staates und wird zu Produktionskosten erfaßt. Deshalb wird bei Sozialversicherungssystemen des Staates kein Dienstleistungsentgelt berechnet. Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber an Sozialversicherungssysteme des Staates (D.121) sind als Teil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen und werden im Einkommensentstehungskonto als vom Sektor Arbeitgeber geleistet und im primären Einkommensverteilungskonto als vom Sektor private Haushalte empfangen nachgewiesen. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) werden diese Arbeitgeberbeiträge ebenfalls ausgewiesen, und zwar als vom Sektor private Haushalte geleisteter und vom Staat empfangener Teil der tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111). Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) und die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) an die Sozialversicherung werden ebenfalls im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Sektor private Haushalte geleistet und vom Staat empfangen gebucht. Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621) sind im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Staat geleistet und von privaten Haushalten empfangen nachzuweisen, während soziale Sachleistungen der Sozialversicherung im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) unter den Positionen D.6311 und D.6312 als vom Staat geleistet und von privaten Haushalten empfangen ausgewiesen werden.

14. Die Einheiten, die Sozialversicherungssysteme des Staates verwalten, sind dem Teilsektor S.1314, Sozialversicherung, zuzuordnen. Der entsprechende Wirtschaftszweig gemäß der NACE Rev. 2 ist die Klasse 84.30, „Sozialversicherung und Arbeitsförderung” . Ist ein Gebietsansässiger bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, sind die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt geleistete Beiträge zu buchen. Nimmt der Arbeitnehmer ebenfalls an einem Sozialversicherungssystem eines gebietsfremden Staates teil, werden sämtliche normalerweise an den Sektor Staat geleisteten Sozialbeiträge und von ihm empfangenen monetären Sozialleistungen im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als an den Sektor übrige Welt geleistete tatsächliche Sozialbeiträge bzw. von ihm empfangene monetäre Sozialleistungen gebucht. Soziale Sachtransfers werden im ESVG jedoch lediglich als Transaktionen zwischen gebietsansässigen Einheiten gebucht, d. h., bei allen Leistungen gebietsfremder Sozialversicherungssysteme an Gebietsansässige handelt es sich definitionsgemäß um monetäre Sozialleistungen (D.62). Ist ein Gebietsfremder bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, sind die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt empfangene Beiträge zu buchen. Ist der gebietsfremde Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Sozialversicherungssystem versichert, so sind die Transaktionen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Sektor Staat im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers auszuweisen. Bei allen Leistungen an gebietsfremde Arbeitnehmer handelt es sich definitionsgemäß um monetäre Sozialleistungen (D.62). Tabelle A.III.1 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Sozialversicherungssystemen des Staates erfaßten Ströme.

Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)

15. Rechtlich selbständige Sozialschutzsysteme werden anders behandelt als rechtlich unselbständige (Pensionskassen). Bei rechtlich selbständigen Sozialschutzsystemen (ohne Sozialversicherung) wird ein Dienstleistungsentgelt nach dem Verfahren A berechnet:
Gesamtbetrag der verdienten tatsächlichen Beiträge
plus Gesamtbetrag der zusätzlichen Beiträge
minus fällige Leistungen
minus Erhöhungen (zuzüglich Verminderungen) der Rückstellungen.

16. Alle vier Positionen werden ohne Umbewertungsgewinne oder -verluste gebucht. Die zusätzlichen Beiträge entsprechen den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen, d. h. den Einkommen, die die Sozialschutzsysteme mit der Anlage ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und Pensionsrückstellungen erwirtschaften. Im ESVG wird davon ausgegangen, daß diese Rückstellungen den Versicherungsnehmern gehören, folglich steht ihnen auch das damit erwirtschaftete Einkommen zu. Das Dienstleistungsentgelt wird als Produktionswert (P.1) der rechtlich selbständigen Sozialschutzsysteme und als Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3) gebucht. Bei den rechtlich unselbständigen Pensionskassen wird kein Dienstleistungentgelt berechnet. Die Kosten für die Verwaltung dieser Systeme werden zusammen mit den sonstigen Kostenelementen im Produktionskonto der Arbeitgeber gebucht.

17. Die übrigen Transaktionen betreffen sowohl rechtlich selbständige als auch rechtlich unselbständige Sozialschutzsysteme. Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121) werden im Einkommensentstehungskonto als vom Sektor des Arbeitgebers geleisteter und im primären Einkommensverteilungskonto als von Arbeitnehmerhaushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Beim Sektor des Arbeitgebers kann es sich um jeden beliebigen Sektor einschließlich des Staates und der privaten Haushalte (als Arbeitgeber) handeln. Die (unter der Position D.4 erfaßten) auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen werden im primären Einkommensverteilungskonto als von Sozialschutzsystemen geleistet und vom Sektor private Haushalte empfangen ausgewiesen. Gebietsansässige rechtlich selbständige Sozialschutzsysteme (ohne Sozialversicherung) werden dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125) zugeordnet. Rechtlich unselbständige Pensionskassen sind natürlich dem gleichen Sektor zuzurechnen wie der betreffende Arbeitgeber. In der NACE Rev. 2 werden die Pensionskassen der Klasse 65.30, „Pensions- und Sterbekassen” , zugeordnet.

18. Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden nochmals im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) ausgewiesen, und zwar unter der Position D.6111, als von privaten Haushalten geleistet und vom Sektor der Sozialschutzsysteme empfangen. Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) und die Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden ebenfalls im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als vom Sektor private Haushalte geleistet und vom Sektor der Sozialschutzsysteme empfangen gebucht. Die Sozialbeiträge von Arbeitnehmern, Selbständigen und Nichterwerbstätigen sind gleich den direkt geleisteten Zahlungen zuzüglich den auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen abzüglich dem Dienstleistungsentgelt (das bei den rechtlich unselbständigen Pensionskassen gleich Null ist). Sozialleistungen (einschließlich Renten) von Sozialschutzsystemen mit eigenen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung) werden im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen geleistete und von privaten Haushalten empfangene Sozialleistungen gebucht. Definitionsgemäß handelt es sich hierbei um monetäre Sozialleistungen (D.62).

19. Der Ausweis im Finanzierungskonto besteht aus zwei Teilen:
a)
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62), die die Differenz zwischen gezahlten und verdienten Beiträgen und zwischen fälligen und gezahlten Leistungenumfassen(2). Vereinbarungsgemäß wird dieser Teil als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Verbindlichkeiten von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen und Veränderung der Forderungen privater Haushalte ausgewiesen;
b)
Nettoansprüche der privaten Haushalte an Pensioneinrichtungen (F.612), die ebenfalls als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Verbindlichkeiten von Pensionseinrichtungen und der Forderungen privater Haushalte ausgewiesen werden. Dieser Teil entspricht den im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) gebuchten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen an Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen abzüglich der geleisteten Renten.

20. Infolge der Buchung im Finanzierungskonto erscheinen die Positionen F.612 und F.62 auch in den Vermögensbilanzen des Sektors private Haushalte (als Forderung) und des Sektors der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (als Verbindlichkeit). Der Berichtigungsposten für die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) wird im Einkommensverwendungskonto als von privaten Haushalten empfangen und von den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen gezahlt gebucht. Dieser Posten ist mit dem zweiten Teil der Buchung im Finanzierungskonto (F.612) identisch. Arbeitgeber und Staat leisten gelegentlich Sonderzahlungen an Sozialschutzsysteme, um die Rückstellungen dieser Systeme zu erhöhen. Solche Zahlungen sind im Vermögensänderungskonto als sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu buchen, die vom Sektor des Arbeitgebers oder vom Sektor Staat geleistet und vom Sektor der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen empfangen werden. Da bei den Rückstellungen von Sozialschutzsystemen davon ausgegangen wird, daß sie dem Sektor private Haushalte gehören, ist ein zwischen dem Versicherungssektor und dem Sektor private Haushalte zu buchender Berichtigungsposten erforderlich. Dieser Berichtigungsposten wird unter der Position sonstige Vermögenstransfers (D.99) als vom Versicherungssektor geleistet und vom Sektor private Haushalte empfangen nachgewiesen.

21. Ist ein gebietsansässiger Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, so werden die tatsächlichen Sozialbeiträge des Arbeitgebers (D.121) als von der übrigen Welt geleisteter und von den privaten Haushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Im Falle eines gebietsfremden Arbeitgebers handelt es sich bei den betreffenden rechtlich unselbständigen Sozialschutzsystemen ebenfalls in jedem Fall um ein gebietsfremdes System, bei einem rechtlich selbständigen System dagegen entweder um ein gebietsansässiges oder ein gebietsfremdes Sozialschutzsystem. Wenn der Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Sozialschutzsystem versichert ist, werden alle Ströme zwischen dem Sektor private Haushalte und dem Sektor der Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen als Transaktionen zwischen den privaten Haushalten und der übrigen Welt ausgewiesen. Das (im Falle von rechtlich selbständigen gebietsfremden Systemen berechnete) Dienstleistungsentgelt wird als Dienstleistungsimport (P.72) ausgewiesen. Die Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) wird im Finanzierungskonto der übrigen Welt gebucht, während die übrigen Ströme im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers nachgewiesen werden.

22. Ist ein gebietsfremder Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, so werden die tatsächlichen Sozialbeiträge des Arbeitgebers (D.121) als vom Sektor des Arbeitgebers geleisteter und von der übrigen Welt empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts gebucht. Wenn der gebietsfremde Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Sozialschutzsystem versichert ist, werden alle Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte (P.62) gebucht. Alle übrigen Ströme zwischen Sozialschutzsystem und Arbeitnehmer werden als Ströme zwischen dem Sektor des Systems und der übrigen Welt ausgewiesen. Speziell in den Fällen, in denen gebietsfremde Einheiten beteiligt sind, sind nicht immer alle erforderlichen Daten verfügbar. Die Berechnung einiger nachzuweisenden Größen muß daher bisweilen auf Annahmen beruhen. Tabelle A.III.2 enthält ein Beispiel für Ströme, die im Zusammenhang mit Sozialschutzsystemen (mit speziellen Deckungsmitteln, ohne Sozialversicherung) erfaßt werden.

Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel

23. Ebenso wie bei rechtlich unselbständigen Pensionskassen werden die Kosten für die Verwaltung von Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel im Zusammenhang mit den übrigen Kostenelementen im Produktionskonto des Arbeitgebers nachgewiesen. Daher wird kein Dienstleistungsentgelt berechnet. Da Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel keine von den betreffenden Arbeitgebern getrennte institutionelle Einheiten bilden, handelt es sich bei allen Transaktionen um Transaktionen zwischen dem Sektor des Arbeitgebers und dem Sektor private Haushalte.

24. Im ESVG wird davon ausgegangen, daß ein Arbeitgeber, der ein ohne spezielle Deckungsmittel finanziertes System betreibt, für seine Arbeitnehmer einen unterstellten Beitrag an dieses System leistet. Dieser unterstellte Sozialbeitrag (D.122) wird im Einkommensentstehungskonto als vom Arbeitgeber geleisteter und im Konto der primären Einkommensverteilung als von privaten Haushalten empfangener Teil des Arbeitnehmerentgelts ausgewiesen. Der unterstellte Sozialbeitrag des Arbeitgebers wird auch im Konto der sekundären Einkommensverteilung ausgewiesen, und zwar unter der Position D.612 als von privaten Haushalten geleisteter und vom Arbeitgeber empfangener Beitrag. Die Höhe dieses unterstellten Beitrags ist unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber in Zukunft zu erbringenden Leistungen festzulegen. In der Praxis wird die Höhe des Beitrags in der Regel allerdings mit der Höhe der im laufenden Rechnungszeitraum gezahlten Leistungen (abzüglich geleisteter Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) gleichgesetzt.

25. Eventuell vorhandene Sozialbeiträge der Arbeitnehmer werden unter der Position D.6112 als von privaten Haushalten geleistet und vom Sektor des Arbeitgebers empfangen gebucht. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden unter der Position D.62 auch Renten und sonstige Sozialleistungen als von privaten Haushalten empfangen und vom Arbeitgeber geleistet ausgewiesen. Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind natürlich dem gleichen institutionellen Sektor zuzuordnen wie der betreffende Arbeitgeber. In der NACE Rev. 2 werden diese Systeme als Hilfstätigkeit angesehen.

26. Ist ein gebietsansässiger Arbeitnehmer bei einem gebietsfremden Arbeitgeber beschäftigt, der ein ohne spezielle Deckungsmittel finanziertes Sozialschutzsystem betreibt, werden alle Transaktionen als Transaktionen zwischen den Sektoren private Haushalte und übrige Welt angesehen und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers gebucht. Ist ein gebietsfremder Arbeitnehmer bei einem gebietsansässigen Arbeitgeber beschäftigt, der ein Sozialschutzsystem ohne spezielle Deckungsmittel betreibt, werden alle Transaktionen als Transaktionen zwischen der übrigen Welt und dem Sektor des Arbeitgebers angesehen und im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers gebucht. Tabelle A.III.3 enthält ein Beispiel für die Ströme, die im Zusammenhang mit von Arbeitgebern betriebenen Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel erfaßt werden.

Sonstige Versicherungen

27. Der Output an sonstigen Versicherungsdienstleistungen, und zwar sowohl der Lebens- als auch der Schadenversicherungen, wird nach dem Verfahren B berechnet:
Verdiente tatsächliche Prämien
plus zusätzliche Prämien
minus fällige Leistungen
minus Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten.

28. Bei den verdienten tatsächlichen Prämien handelt es sich um die tatsächlichen Prämien, die im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt sind. Die verdienten tatsächlichen Prämien entsprechen in der Regel nicht den empfangenen tatsächlichen Prämien, da letztere häufig der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen. Zusätzliche Prämien sind gleich dem auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen. Dabei handelt es sich um das gesamte Einkommen von Versicherungsgesellschaften aus der Anlage ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen ohne etwaige Einkommen aus der Anlage von Eigenmitteln der Versicherungsgesellschaften. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen zwei Elemente: (a) Prämien und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle, die sich aus der Differenz zwischen verdienten und empfangenen Prämien und zwischen gezahlten und fälligen Leistungen ergeben, und (b) Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten. Das zweite Element betrifft ausschließlich Lebensversicherungen. Versicherungstechnische Rückstellungen werden in der Regel in finanzielle Aktiva angelegt, wobei Einkommen in Form von Zinsen oder Dividenden erwirtschaftet werden. Sie können jedoch auch u. a. in Immobilien angelegt werden. In diesem Fall wird Einkommen in Form von Betriebsüberschuß erwirtschaftet.

29. Fällige Leistungen decken Ereignisse während des laufenden Rechnungszeitraums ab. Häufig werden Leistungen jedoch erst in einem späteren Rechnungszeitraum gezahlt als demjenigen, in dem das die Leistung begründende Ereignis eintritt. Deshalb sind die fälligen Leistungen nicht gleich den gezahlten Leistungen. Veränderungen der Deckungsrückstellungen und der Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten umfassen Einstellungen in die Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Versicherungsverträge mit Gewinnbeteiligung der Versicherten mit dem Ziel, die durch diese Versicherungsverträge garantierten Kapitalbeträge anzusammeln. Diese Rückstellungen betreffen ausschließlich Lebensversicherungen. Alle vier Elemente des Verfahrens (B) sind ohne Umbewertungsgewinne und -verluste zu messen.

Lebensversicherungen

30. Der Produktionswert von Lebensversicherungen wird mittels des Verfahrens (B) berechnet und als Position P.1 im Produktionskonto des Teilsektors Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen ausgewiesen. Sofern nicht von gebietsfremden privaten Haushalten konsumiert, fließt die Produktion von Lebensversicherungen vollständig in den Konsum der gebietsansässigen privaten Haushalte. Die Produktion von Lebensversicherungsdienstleistungen ist proportional zum Anteil der von gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten gezahlten Prämien auf die Sektoren private Haushalte und übrige Welt zu verteilen. Von Gebietsansässigen konsumierte Lebensversicherungsdienstleistungen sind als Teil der Konsumausgaben privater Haushalte (P.3) zu buchen, während von Gebietsfremden konsumierte Lebensversicherungsdienstleistungen Teil der Dienstleistungsexporte (P.62) sind.

31. Im Zusammenhang mit Lebensversicherungen sind zwei weitere Transaktionen zu buchen. Im primären Einkommensverteilungskonto wird das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen (das Teil der Position D.4 ist) als vom Sektor der Versicherungsgesellschaft gezahlt und von privaten Haushalten empfangen gebucht. Im Finanzierungskonto wird die Position „Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen” als (gegebenenfalls negative) Veränderung der Forderungen privater Haushalte und der Verbindlichkeiten von Lebensversicherungsgesellschaften ausgewiesen. Die Veränderung der Ansprüche der privaten Haushalte ist auf Änderungen der Rückstellungen von Lebensversicherungen, also der Deckungsrückstellungen und Rückstellungen für Gewinnbeteiligung der Versicherten (F.611), zurückzuführen. Die Veränderung der Ansprüche ist somit gleich der Summe aus den gezahlten (und nicht den verdienten) tatsächlichen Prämien und den zusätzlichen Prämien abzüglich der empfangenen (und nicht der fälligen) Leistungen sowie abzüglich des Dienstleistungsentgelts.

32. Aufgrund dieser Buchung im Finanzierungskonto wird die Position F.611 ebenfalls in den Vermögensbilanzen des Sektors private Haushalte (als Forderung) und des Sektors der Versicherungsgesellschaft (als Verbindlichkeit) ausgewiesen. Wie auch das Dienstleistungsentgelt sollte das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen (d. h. die zusätzlichen Prämien) proportional zu den Prämien auf die Sektoren private Haushalte und übrige Welt verteilt werden. Als institutionelle Einheiten sind die Lebensversicherungen dem Sektor S.125, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, zuzurechnen. Der betreffende Wirtschaftszweig gemäß der NACE Rev. 2 ist die Klasse 65.11, „Lebensversicherung” .

33. Erbringt eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft Dienstleistungen für gebietsfremde private Haushalte, so sind die Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte (P.62) zu buchen. Das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen wird im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als vom. Versicherungssektor gezahlt und von der übrigen Welt empfangen ausgewiesen. Die Ansprüche gebietsfremder privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen sind im Außenkonto der Finanzierungsströme als Veränderung der Forderungen der übrigen Welt und der Verbindlichkeiten des Versicherungssektors zu buchen. Erwerben gebietsansässige private Haushalte Risikodeckung von gebietsfremden Lebensversicherungsgesellschaften, so ist das Verfahren im Grunde ganz unkompliziert. Das Dienstleistungsentgelt ist als Dienstleistungsimport (P.72) zu buchen, das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen ist im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers als von der übrigen Welt geleistet und von den privaten Haushalten empfangen auszuweisen und die Ansprüche der privaten Haushalte als Veränderung der Forderung der privaten Haushalte und der Verbindlichkeiten der übrigen Welt. Die zur Berechnung dieser Positionen erforderlichen Angaben sind in der Regel jedoch nicht verfügbar, denn gewöhnlich sind nur die gezahlten Prämien bekannt. Daher sind Annahmen erforderlich. So geht man beispielsweise davon aus, daß das Verhältnis Dienstleistungsentgelt zu Prämien und auf die Versicherungsnehmer entfallendes Vermögenseinkommen zu Prämien bei gebietsansässigen und gebietsfremden Lebensversicherungsgesellschaften gleich ist, und wendet dieses Verhältnis auf die von gebietsansässigen privaten Haushalten an gebietsfremde Lebensversicherungsgesellschaften gezahlten Prämien an. Tabelle A.III.4 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen erfaßten Ströme.

Schadenversicherungen

34. Der Produktionswert (P.1) von Schadenversicherungsgesellschaften wird anhand der Gleichung (B) errechnet und im Produktionskonto des Teilsektors Versicherungsgesellschaften und Pensionkassen ausgewiesen. Schadenversicherungsdienstleistungen können als Vorleistungen (P.2) jedes beliebigen gebietsansässigen Sektors, als Konsum des Sektors private Haushalte, wenn sie Teil der Konsumausgaben privater Haushalte (P.3) sind, oder als Dienstleistungsexporte (P.62) ausgewiesen werden. Als Vorleistungen verwendete Dienstleistungen von Schadenversicherungsgesellschaften sollten nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselt werden. Der Produktionswert von Schadenversicherungsgesellschaften ist anhand der Gleichung (B) zu schätzen. Anschließend ist der Produktionswert proportional zu den von den einzelnen Sektoren und Wirtschaftsbereichen gezahlten tatsächlichen Prämien auf die ihn verwendenden Sektoren und Wirtschaftsbereiche zu verteilen. Während alle gebietsansässigen Sektoren bis auf den Sektor private Haushalte Dienstleistungen von Schadenversicherungsgesellschaften ausschließlich als Vorleistungen verwenden, werden sie vom Sektor private Haushalte sowohl als Konsum als auch als Vorleistungen verwendet. Die von privaten Haushalten verwendeten Schadenversicherungsdienstleistungen sollten proportional zu den gezahlten tatsächlichen Prämien in Vorleistungen und Konsumausgaben untergliedert werden. Prämien, die eindeutig der Produktionstätigkeit von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zuzurechnen sind, sollten als Prämien im Zusammenhang mit Vorleistungen betrachtet werden, während die übrigen von privaten Haushalten gezahlten Prämien als Prämien im Zusammenhang mit Konsum anzusehen sind.

35. Das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen wird im primären Einkommensverteilungskonto als vom Versicherungssektor geleisteter und von den Sektoren der Versicherungsnehmer empfangener Teil der Position D.4 gebucht. Im Idealfall sollte das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen proportional zu den auf die einzelnen Versicherungsnehmersektoren entfallenden Rückstellungen auf die Sektoren verteilt werden, was jedoch in der Praxis kaum machbar ist. Daher ist das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen proportional zu den von jedem Sektor gezahlten tatsächlichen Prämien aufzuteilen.

36. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden verdiente Nettoprämien als von allen Versicherungsnehmersektoren geleistet und vom Versicherungssektor empfangen ausgewiesen. Die verdienten Nettoprämien ergeben sich aus der Addition von verdienten tatsächlichen Prämien und auf die Versicherungsnehmer entfallenden Vermögenseinkommen(3) abzüglich dem Wert der verbrauchten Dienstleistungen. Unter Anwendung der Gleichung (B) ergibt sich, daß die verdienten Nettoprämien gleich den fälligen Leistungen sind. Im Konto der sekundären Einkommensverteilung werden die fälligen Leistungen ebenfalls als vom Versicherungssektor geleistet und von allen Versicherungsnehmersektoren empfangen ausgewiesen. Sowohl die verdienten Nettoprämien als auch die fälligen Leistungen sind Teil der Position D.7, sonstige laufende Transfers. Bestimmte Versicherungsleistungen sind darauf zurückzuführen, daß der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat. Diese Leistungen werden als von der Versicherungsgesellschaft direkt an den Geschädigten erbrachte Leistungen gebucht und nicht als indirekte, über den Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen.

37. Im Finanzierungskonto werden Ansprüche der Versicherungsnehmer aus Rückstellungen für Schadenversicherungen als Veränderung der Forderungen der Versicherungsnehmersektoren und als Veränderung der Verbindlichkeiten des Versicherungssektors ausgewiesen. Bei den als Position F.62 gebuchten Ansprüchen handelt es sich um Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle. Die Position F.62 erscheint ebenfalls als Verbindlichkeit in der Vermögensbilanz von Schadenversicherungsgesellschaften und als Forderung in den Vermögensbilanzen von Versicherungsnehmern. Schadenversicherungsgesellschaften sind der Klasse 65.12 der NACE Rev. 2, „Sonstige Versicherungstätigkeiten” , zuzuordnen. Sie zählen zum institutionellen Sektor S.125, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen.

38. Erwerben gebietsfremde Einheiten Risikodeckung von gebietsansässigen Schadenversicherungsgesellschaften, so sind die Dienstleistungsentgelte als Dienstleistungsexporte zu buchen. Das auf die Versicherungsnehmer entfallende Vermögenseinkommen, verdiente Nettoprämien und fällige Leistungen sind im Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers zu buchen, während die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus Rückstellungen bei Schadenversicherungen im Außenkonto der Finanzierungsströme ausgewiesen werden. In diesem Fall sind die Berechnungen für die übrige Welt genauso unkompliziert wie die für gebietsansässige Versicherungsnehmersektoren. Sind gebietsansässige Einheiten bei gebietsfremden Schadenversicherungsgesellschaften versichert, so ist die Datenlage weit komplizierter. In der Regel sind lediglich Angaben zu den gezahlten Prämien und den empfangenen Leistungen verfügbar. Deshalb wird ein vereinfachtes Verfahren angewendet, hei dem die Rückstellungen bei Schadenversicherungsgesellschaften und daraus resultierende Vermögenseinkommen unberücksichtigt bleiben. Die als Dienstleistungsimporte (P.72) gebuchten Dienstleistungsentgelte errechnen sich aus den gezahlten Prämien abzüglich der empfangenen Leistungen(4). Die gezahlten Nettoprämien ergehen sich aus den gezahlten Prämien abzüglich des Dienstleistungsentgelts und sind somit gleich den empfangenen Leistungen. Sowohl die gezahlten Nettoprämien als auch die empfangenen Leistungen sind im Außenkonto für Primäreinkommen und Transfers zu buchen. Tabelle A.III.5 enthält ein Beispiel für die im Zusammenhang mit Schadenversicherungen erfaßten Ströme.

Rückversicherung

39. Rückversicherungstransaktionen werden im ESVG nach einem einfacheren Verfahren erfaßt als Direktversicherungstransaktionen (d. h. Transaktionen zwischen Versicherungsgesellschaften und normalen Versicherungsnehmern). Anstatt die entsprechenden Ströme (verdiente Prämien, fällige Leistungen, Provisionen usw.) auszuweisen, werden Rückversicherungstransaktionen lediglich als eine von einer Rückversicherungsgesellschaft an eine Direktversicherungsgesellschaft erbrachte Leistung gebucht. Der Wert dieser Dienstleistung ergibt sich aus dem Saldo aller zwischen dem Rückversicherer und dem Direktversicherer anfallenden Ströme. Bei gebietsansässigen Lebensversicherungs- und Schadenversicherungsgesellschaften werden erbrachte Rückversicherungsdienstleistungen als Produktionswert (P.1) ausgewiesen, empfangene Rückversicherungsdienstleistungen dagegen als Vorleistungen (P.2). Von gebietsansässigen Rückversicherungsgesellschaften für gebietsfremde Versicherungsgesellschaften erbrachte Rückversicherungsdienstleistungen sind als Dienstleistungsexporte (P.62) zu buchen, von gebietsfremden Rückversicherungsgesellschaften für gebietsansässige Versicherungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen dagegen als Dienstleistungsimporte (P.72).

40. Bei gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften lassen sich Angaben zum Produktionswert und zu den Vorleistungen an Rückversicherungsdienstleistungen Statistiken der Versicherungen entnehmen. Die Berechnung der Importe und Exporte von Rückversicherungsdienstleistungen könnte dagegen Probleme aufwerfen, da sie von der Verfügbarkeit und Qualität von Angaben in den Zahlungsbilanzstatistiken abhängt. Der Saldo der Rückversicherungsdienstleistungen mit der übrigen Welt läßt sich jedoch leicht aus Versicherungsstatistiken ableiten. Häufig werden Rückversicherungstransaktionen zwischen gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften konsolidiert. Um die Übereinstimmung mit den EG-Versicherungsrichtlinien zu gewährleisten, wird im ESVG allerdings empfohlen, Rückversicherungsdienstleistungen ohne Konsolidierung zu buchen. Die Konsolidierung von Rückversicherungsdienstleistungen zwischen Gebietsansässigen wirkt sich auf die Höhe des Produktionswertes des Versicherungssektors aus, Kontensalden wie die Wertschöpfung, der Betriebsüberschuß und das Sparen bleiben davon jedoch unberührt.

Versicherungshilfstätigkeiten

41. Die Dienstleistungsproduktion der Versicherungshilfstätigkeiten wird anhand der erhobenen Gebühren oder der gezahlten Provisionen bewertet. Der Produktionswert von Organisationen ohne Erwerbszweck, die als Wirtschaftsverband für Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen fungieren, wird anhand der von den Verbandsmitgliedern gezahlten Mitgliedsbeiträge berechnet. Dieser Produktionswert wird von den Verbandsmitgliedern als Vorleistung verwendet. Institutionelle Einheiten, die in erster Linie Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, gehören dem Sektor S.124, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, an. Der betreffende Wirtschaftszweig gemäß der NACE Rev. 2 ist die Gruppe 66.2, „Mit dem Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten” .

VERSICHERUNGEN: ZAHLENBEISPIEL

A.III.1 — Sozialversicherungssysteme des Staates

Verwendung Aufkommen
Insgesamt Korrespondierende Eintragungen im

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.14

Private Haushalte

S.13

Staat

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Transaktionen und Salden

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.13

Staat

S.14

Private Haushalte

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

Korrespondierende Eintragungen im Insgesamt
Güterkonto Außenkonto Außenkonto Güterkonto
Einkommensentstehungskonto
155 0 155 8 0 45 4 98 D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Primäres Einkommensverteilungskonto
D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber 155 155 0 155
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
155 0 155 155 D.6111 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber 155 155 0 155
76 0 76 76 D.6112 Sozialbeiträge der Arbeitnehmer 76 76 0 76
32 32 32 D.6113 Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen 32 32 0 32
232 0 232 232 D.621 Geldleistungen der Sozialversicherung 232 232 0 232
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept)
78 78 78 D.6311 Erstattungen der Sozialversicherung 78 78 78
65 65 65 D.6312 Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung 65 65 65

A.III.2 — Sozialschutzsysteme mit speziellen Deckungsmitteln (ohne Sozialversicherung)

Verwendung Aufkommen
Insgesamt Korrespondierende Eintragungen im

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.14

Private Haushalte

S.13

Staat

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Transaktionen und Salden

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.13

Staat

S.14

Private Haushalte

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

Korrespondierende Eintragungen im Insgesamt
Güterkonto Außenkonto Außenkonto Güterkonto
Außenkonto
0 0 P.6 Exporte 0 0
0 0 P.7 Importe 0 0
Produktionskonto
3 3 P.1 Produktionswert 3 3 3
Einkommensentstehungskonto
19 0 19 2 0 3 0 14 D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Primäres Einkommensverteilungskonto
D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber 19 19 0 19
12 0 12 12 D.44 Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen 12 12 0 12
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
19 0 19 19 D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber 1 18 0 0 0 19 0 19
21 0 21 21 D.6112 Sozialbeiträge der Arbeitnehmer 1 20 0 0 0 21 0 21
29 0 29 0 0 0 28 1 D.622 Sozialleistungen 29 29 0 29
Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) 0
3 3 3 P.3 Konsumausgaben der privaten Haushalte 3 3
11 0 11 0 0 10 1 D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche 11 11 0 11
Finanzierungskonto
11 11 11 F.612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen 1 10 0 0 11 0 11
1 1 1 F.62 Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle 1 1 1

A.III.3 — Sozialschutzsysteme ohne spezielle Deckungsmittel

Verwendung Aufkommen
Insgesamt Korrespondierende Eintragungen im

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.14

Private Haushalte

S.13

Staat

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Transaktionen und Salden

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.13

Staat

S.14

Private Haushalte

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

Korrespondierende Eintragungen im Insgesamt
Güterkonto Außenkonto Außenkonto Güterkonto
Einkommensentstehungskonto
19 0 19 1 0 5 1 12 D.122 Unterstellte Sozialbeiträge
Primäres Einkommensverteilungskonto
D.122 Unterstellte Sozialbeiträge 19 19 0 19
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
19 0 19 19 D.612 Unterstellte Sozialbeiträge 12 1 5 0 1 19 0 19
19 0 19 1 0 5 1 12 D.623 Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber 19 19 0 19

A.III.4 — Lebensversicherungen

Verwendung Aufkommen
Insgesamt Korrespondierende Eintragungen im

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.14

Private Haushalte

S.13

Staat

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Transaktionen und Salden

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.13

Staat

S.14

Private Haushalte

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

Korrespondierende Eintragungen im Insgesamt
Güterkonto Außenkonto Außenkonto Güterkonto
Außenkonto
0 0 P.6 Exporte 0 0
0 0 P.7 Importe 0 0
Produktionskonto
4 4 P.1 Produktionswert 4 4 4
Primäres Einkommensverteilungskonto
7 7 7 D.44 Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen 7 7 0 7
Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)
4 0 4 4 P.3 Konsumausgaben der privaten Haushalte 4 4
Finanzierungskonto
22 0 22 22 F.611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen 22 22 0 22

A.III.5 — Schadenversicherungen

Verwendung Aufkommen
Insgesamt Korrespondierende Eintragungen im

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.14

Private Haushalte

S.13

Staat

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Transaktionen und Salden

S.11

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.13

Staat

S.14

Private Haushalte

S.15

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.1

Gesamte Volkswirtschaft

Korrespondierende Eintragungen im Insgesamt
Güterkonto Außenkonto Außenkonto Güterkonto
Außenkonto
0 0 P.6 Exporte 0 0
0 0 P.7 Importe 0 0
Produktionskonto
6 6 P.1 Produktionswert 6 6 6
4 0 4 0 3 0 0 1 P.2 Vorleistungen 4 4
Primäres Einkommensverteilungskonto
6 6 6 D.44 Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen 5 0 0 1 0 6 0 6
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
45 2 43 0 31 4 0 8 D.71 Nettoprämien für Schadenversicherungen 45 45 45
45 0 45 45 D.72 Schadenversicherungsleistungen 6 0 1 35 0 42 3 45
Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)
2 2 2 P.3 Konsumausgaben der privaten Haushalte 2 2
Finanzierungskonto
2 0 2 0 2 0 0 0 F.62 Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle 2 2 2

Fußnote(n):

(1)

Der Begriff „soziale Risiken oder Bedürfnisse” wird in Kapitel 4, Ziffern 4.83 bis 4.86, definiert.

(2)

Die verdienten tatsächlichen Beiträge, die der Risikodeckung im laufenden Rechnungszeitraum dienen, weichen in der Regel von den gezahlten tatsächlichen Beiträgen ab, die häufig der Risikodeckung sowohl im laufenden als auch in künftigen Rechnungszeiträumen dienen. Ähnlich ist die Situation bei den Leistungen, wo die fälligen Leistungen nicht immer gleich den gezahlten Leistungen sind. Möglicherweise werden Leistungen, die aufgrund eines in einem Rechnungszeitraum eintretenden Ereignisses fällig sind, erst in einem späteren Rechnungszeitraum gezahlt.

(3)

Fällige Leistungen sind die an die Geschädigten zu zahlenden Beträge. Sie entsprechen also nicht den „Aufwendungen für Versicherungsfälle” aus der Rechnungslegung von Versicherungsgesellschaften, die auch Ausgaben für die Verwaltung von Schadenfällen umfassen, welche in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen entweder den Vorleistungen oder dem Arbeitnehmerentgelt zuzurechnen sind.

(4)

Falls verfügbar, sollten an Stelle der gezahlten Prämien und empfangenen Leistungen vorzugsweise die verdienten Prämien und fälligen Leistungen verwendet werden.

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