ANHANG II VO (EG) 96/2223
LEASING UND TEILZAHLUNGSKAUF
DEFINITIONEN
1. Um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben, können sich institutionelle Einheiten neben dem direkten Kauf dieser Güter einer der folgenden Möglichkeiten bedienen: Operating-Leasing, Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf. In allen drei Fällen erwirbt die institutionelle Einheit das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut, das Gut selbst bleibt rechtlich jedoch Eigentum einer anderen Einheit.
Leasing
2. Ist die institutionelle Einheit A Eigentümer eines dauerhaften Gutes und überträgt das Nutzungsrecht an diesem Gut auf die Einheit B, wird A als „Leasinggeber” und B als „Leasingnehmer” bezeichnet. Die Zahlungen, die B an A als Gegenleistung für die Übertragung des Nutzungsrechts leistet, werden als „Leasingraten” bezeichnet. Der Leasinggeber kann mit dem Produzenten oder Verkäufer des dauerhaften Gutes oder dessen Tochtergesellschaft identisch sein, es kann sich bei ihm jedoch auch um eine völlig selbständige Einheit ohne jede Verbindung zum Produzenten oder Verkäufer des Gutes handeln. Sämtliche Arten von produzierten dauerhaften Gütern — von Gebäuden und anderen Bauten bis hin zu dauerhaften Konsumgütern — können Gegenstand einer Leasingtransaktion sein, und sämtliche Arten von institutionellen Einheiten können sich des Leasings bedienen, um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben. Es gibt zwei Arten von Leasing: Operating- und Finanzierungsleasing; sie werden im ESVG unterschiedlich behandelt.
Operating-Leasing
3. Der Leasingnehmer erwirbt das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen längeren oder kürzeren Zeitraum, der nicht unbedingt im voraus festgelegt werden muß. Der Leasinggeber erwartet, daß er das Leasinggut nach Ablauf der Mietzeit, abgesehen vom normalen Verschleiß, in mehr oder weniger demselben Zustand zurückerhält, in dem er es vermietet hat. Er wird es dann voraussichtlich an einen anderen Leasingnehmer vermieten oder anderweitig verwenden. Die Mietzeit erstreckt sich somit weder über die gesamte noch über den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gutes. Einheiten, die Operating-Leasing betreiben, verfügen auf dem Gebiet der von ihnen vermieteten dauerhaften Güter über ein beträchtliches Know-how. Sie halten diese Güter auf Lager, um sie sofort oder kurzfristig vermieten zu können. In der Regel bieten sie verschiedene Modelle zur Auswahl an. Um die volle Betriebstüchtigkeit der von ihnen vermieteten dauerhaften Güter zu gewährleisten, müssen die Leasinggeber die von ihnen auf Lager gehaltenen Güter warten und instandhalten. Der Leasinggeber verpflichtet sich in der Regel auch, das an einen Leasingnehmer vermietete Gut zu warten, instandzuhalten und im Falle eines Betriebsausfalls zu ersetzen. Operating-Leasing umfaßt weder die Fälle, in denen der Eigentümer des Leasinggutes auch Bedienungspersonal bereitstellt, noch die Vermietung oder Verpachtung von nichtproduzierten Vermögensgütern; diese Aktivitäten werden anderen Wirtschaftszweigen zugeordnet (siehe 7).
Finanzierungsleasing
4. Der Leasingnehmer erwirbt als Gegenleistung für die Zahlung von Leasingraten das Nutzungsrecht an einem dauerhaften Gut für einen im voraus festgelegten, längeren Zeitraum. Werden sämtliche mit dem Eigentum an dem Leasinggut verbundenen Risiken und Vorteile zwar nicht de jure, so doch de facto vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen, liegt Finanzierungsleasing vor. Die Mietzeit erstreckt sich beim Finanzierungsleasing über die gesamte oder den größten Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes. Nach Ablauf der Mietzeit kann der Leasingnehmer das Gut häufig zu einem symbolischen Preis erwerben. Der Leasinggeber muß über keinerlei Know-how in bezug auf das Leasinggut verfügen. Er übernimmt weder die Wartung noch die Instandhaltung oder den Ersatz des Leasinggutes im Falle eines Betriebsausfalls. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer das Gut aus, und es wird vom Produzenten oder Verkäufer direkt an ihn geliefert. Der Leasinggeber hat daher ausschließlich die Funktion eines finanziellen Mittlers. Für die im ESVG vorgesehene Buchung des Finanzierungsleasings ist der den Transaktionen zugrunde liegende wirtschaftliche Sachverhalt ausschlaggebend: Der Leasinggeber gewährt dem Leasingnehmer einen Kredit für den Kauf eines dauerhaften Gutes, dessen De-facto-Eigentümer der Leasingnehmer wird. Im ESVG wird das Leasinggut daher so behandelt, als ob es mit Beginn der Mietzeit Eigentum des Leasingnehmers würde. Die vom Leasingnehmer an den Leasinggeber geleisteten Leasingraten sind in Tilgungszahlungen und Zinszahlungen auf den unterstellten Kredit zu untergliedern.
Teilzahlungskauf
5. Beim Teilzahlungskauf wird ein dauerhaftes Gut an einen Käufer gegen Leistung von vereinbarten künftigen Zahlungen verkauft. Der Käufer nimmt das Gut sofort in Besitz, rechtlich bleibt es als Sicherheit jedoch Eigentum des Verkäufers oder der den Teilzahlungskauf finanzierenden Einheit, bis alle vereinbarten Zahlungen geleistet sind. Teilzahlungskauf beschränkt sich in der Regel auf dauerhafte Konsumgüter, und die Käufer sind überwiegend private Haushalte. Finanziert wird Teilzahlungskauf normalerweise von eigenen institutionellen Einheiten, die eng mit den Verkäufern von dauerhaften Gütern zusammenarbeiten.
BEHANDLUNG IM KONTENSYSTEM
Operating-Leasing
6. Ein von einem Leasinggeber für Leasingzwecke gekauftes dauerhaftes Gut ist Teil der Bruttoanlageinvestitionen (P.51) des Leasinggebers und wird während seiner gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer in der Vermögensbilanz des Leasinggebers unter der Position Sachanlagen (AN.111) ausgewiesen. Abschreibungen (K.1) auf das dauerhafte Gut werden in den Konten des Leasinggebers gebucht. Die an einen Leasinggeber geleisteten Leasingraten erscheinen in dessen Produktionskonto als Produktionswert (P.1) in Form von Leasingdienstleistungen. Handelt es sich bei dem Leasingnehmer um einen Produzenten, sind die von ihm gezahlten Leasingraten Teil seiner Vorleistungen (P.2). Ist der Leasingnehmer ein als Konsument auftretender privater Haushalt, sind die von ihm gezahlten Leasingraten Teil seiner Konsumausgaben (P.3).
7. In der NACE Rev. 2 ist Operating-Leasing von Immobilien der Klasse Klasse 68.20 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen” zugeordnet. Operating-Leasing von sonstigen dauerhaften Gütern fällt unter Abteilung 77 „Vermietung von beweglichen Sachen” . Operating-Leasing umfaßt nicht die Vermietung beweglicher Anlagegüter mit Bedienungspersonal; für die Zuordnung derartiger Aktivitäten sind die durch die Anlagegüter und das Bedienungspersonal erbrachten Dienstleistungen ausschlaggebend. So fällt die Vermietung eines Lkw mit Fahrer z. B. unter Klasse 49.41 „Güterbeförderung im Straßenverkehr” . Institutionell werden Operating-Leasing-Kapitalgesellschaften dem Sektor S.11 „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften” zugeordnet, doch können Operating-Leasinggeber auch dem Sektor S.14 „Private Haushalte” angehören. Handelt es sich bei dem Leasinggeber um eine gebietsansässige und bei dem Leasingnehmer um eine gebietsfremde Einheit, werden die geleisteten Leasingraten als Dienstleistungsexporte (P.62) gebucht. Da das Leasinggut weiterhin in der Vermögensbilanz einer gebietsansässigen Einheit (des Leasinggebers) erscheint, wird es in keinem der Konten der übrigen Welt ausgewiesen. Ist der Leasinggeber eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsansässige Einheit, werden die geleisteten Leasingraten als Dienstleistungsimporte (P.72) gebucht. In diesem Fall geht man davon aus, daß nicht das Leasinggut, sondern nur die Dienstleistungen in das Wirtschaftsgebiet gelangen. Das Leasinggut erscheint daher weder in den Konten der übrigen Welt noch in irgendeinem anderen Konto.
Finanzierungsleasing
8. Handelt es sich bei dem Leasingnehmer um einen Produzenten, wird das Leasinggut zu Beginn der Mietzeit als Bruttoanlageinvestition (P.51) des Leasingnehmers ausgewiesen. In der Vermögensbilanz des Leasingnehmers erscheint das Gut während der gesamten Mietzeit unter der Position Sachanlagen (AN.111) (es sei denn, der Leasingnehmer zahlt die Leasingraten nicht). Abschreibungen (K.1) werden in den Konten des Leasingnehmers gebucht. Nach Ablauf der Mietzeit kauft der Leasingnehmer das Gut entweder zu seinem Restwert (in diesem Fall erscheint es weiterhin in der Vermögensbilanz des Leasingnehmers), oder das Gut geht an den Leasinggeber zurück, was bedeutet, daß es als negative Bruttoanlageinvestition des Leasingnehmers gebucht wird und nicht mehr in dessen Vermögensbilanz, sondern in der des Leasinggebers oder eines Dritten, an den es der Leasinggeber gegebenenfalls weiterverkauft hat, erscheint.
9. Ist der Leasingnehmer ein als Konsument auftretender privater Haushalt, wird das Leasinggut so behandelt, als ob der Leasingnehmer es mit Beginn der Mietzeit zum Zweck des Konsums gekauft hätte. Dies bedeutet, daß das Leasinggut zu Beginn der Mietzeit zu seinem Anschaffungspreis in die Konsumausgaben des Leasingnehmers (P.3) eingeht und in dessen Vermögensbilanz nur „unter dem Strich” als dauerhaftes Konsumgut erscheint. Es wird ein Kredit (F.4) des Leasinggebers an den Leasingnehmer unterstellt. Der Kapitalbetrag dieses Kredits beläuft sich auf den Anschaffungspreis des Leasinggutes zuzüglich etwaiger Übertragungskosten. Der ausstehende unterstellte Kredit (AF.4) wird in der Vermögensbilanz des Leasinggebers und des Leasingnehmers als Forderung bzw. Verbindlichkeit ausgewiesen. Man geht davon aus, daß sich die Leasingraten aus zwei Bestandteilen zusammensetzen, nämlich einer Tilgungszahlung (F.4) und einer Zinszahlung (D.41), und daß die Zahlung der letzten Leasingrate mit dem Auslaufen des Finanzierungsleasingvertrages zusammenfällt.
10. Der Zinssatz auf den unterstellten Kredit wird implizit so festgelegt, daß die Summe der während der Mietzeit geleisteten Tilgungszahlungen genau gleich dem Kapitalbetrag ist. Bei gleichbleibenden Leasingraten verringert sich im Laufe der Zeit ebenso wie bei einem in gleichen Raten rückzahlbaren Kredit der Zinsanteil der Leasingraten, während sich der Tilgungsanteil entsprechend erhöht. Sind der Kapitalbetrag, die Höhe der Leasingraten und die Dauer der Mietzeit für jeden Leasingvertrag bekannt, lassen sich der Zinssatz und die Höhe der Zins- und der Tilgungszahlungen leicht mit Hilfe von Standardformeln berechnen. Liegen nicht für jeden Leasingvertrag entsprechende detaillierte Angaben vor, was in der Praxis häufig der Fall ist, müssen diese Berechnungen auf der Basis von realistischen Annahmen durchgeführt werden. Die Datenlage wird dadurch verbessert, daß in vielen Ländern Finanzierungsleasing in der Betriebsbuchhaltung ähnlich behandelt wird, wie es hier beschrieben ist.
11. Beim Finanzierungsleasing ist die Produktionstätigkeit des Leasinggebers eine Bankdienstleistung. In der Regel berechnen die Leasinggeber kein explizites Entgelt für ihre Tätigkeit. Ihr Produktionswert besteht daher hauptsächlich oder ausschließlich aus Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die ebenso wie bei anderen Finanzinstituten berechnet werden , nämlich als empfangene Vermögenseinkommen, ohne Vermögenseinkommen aus der Anlage ihrer Eigenmittel, abzüglich geleistete Zinsen(1). Einige Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten gegenüber anderen selbständigen Einheiten; in diesem Fall können die geleisteten Zinsen direkt beobachtet werden, so daß die FISIM unschwer berechnet werden können. Andere Finanzierungsleasinggeber haben Verbindlichkeiten dagegen nur gegenüber ihrer Muttergesellschaft, so daß die geleisteten Zinsen u. U. schwer zu beobachten sind. In diesem Fall müssen die geleisteten Zinsen gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines geeigneten Zinssatzes geschätzt werden. Finanzierungsleasing-Kapitalgesellschaften gehören zum institutionellen Teilsektor S.123 „Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)” . In der NACE Rev. 2 werden sie der Klasse 64.91 „Institutionen für Finanzierungsleasing” zugeordnet.
12. Die im ESVG vorgesehene Behandlung von Finanzierungsleasing hat zur Folge, daß das Leasinggut nicht in den Konten des Leasinggebers erscheint. Für die Behandlung des Gutes ist es daher unerheblich, ob der Leasinggeber eine gebietsansässige oder eine gebietsfremde Einheit ist. Ist der Produzent oder der Verkäufer des Leasinggutes eine gebietsansässige und der Leasingnehmer eine gebietsfremde Einheit, wird das Gut so behandelt, als ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Leasingnehmer in Besitz nimmt, d. h. mit Beginn der Mietzeit, exportiert würde (P.61). Ist der Produzent/Verkäufer eine gebietsfremde und der Leasingnehmer eine gebietsansässige Einheit, geht man davon aus, daß das Leasinggut mit Beginn der Mietzeit importiert wird (P.71). Ist der Leasinggeber eine gebietsansässige und der Leasingnehmer eine gebietsfremde Einheit, wird ein Kredit (F.4/AF.4) einer gebietsansässigen Einheit (des Leasinggebers) an eine gebietsfremde Einheit (den Leasingnehmer) unterstellt. Ist der Leasinggeber eine gebietsfremde und der Leasingnehmner eine gebietsansässige Einheit, wird ein Kredit einer gebietsfremden Einheit (des Leasinggebers) an eine gebietsansässige Einheit (den Leasingnehmer) unterstellt. Wie bei Leasingtransaktionen zwischen gebietsansässigen Einheiten werden die Leasingraten in Zinszahlungen (D.41) und Tilgungszahlungen (F.4) aufgegliedert.
Teilzahlungskauf
13. Das dauerhafte Gut wird so gebucht, als ob es vom Käufer zu dem Zeitpunkt, zu dem er es in Besitz nimmt, zu dem Preis, den er bei einer Bartransaktion gezahlt hätte, gekauft würde. Der Käufer erhält einen unterstellten Kredit (F.4/AF.4) in entsprechender Höhe. Im ESVG werden die Zahlungen des Käufers an die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit nach dem gleichen Verfahren wie beim Finanzierungsleasing in Tilgungszahlungen (F.4) und Zinszahlungen (D.41) untergliedert. Die Produktionstätigkeit der Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, ist eine Bankdienstleistung. Da diese Einheiten in der Regel kein explizites Entgelt für ihre Dienstleistungen berechnen, handelt es sich bei ihrem Produktionswert ausschließlich um Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt (FISIM), die als empfangene Vermögenseinkommen, ohne Vermögenseinkommen aus der Anlage der Eigenmittel, abzüglich geleisteter Zinsen berechnet werden. Die geleisteten Zinsen sind ebenso wie beim Finanzierungsleasing u. U. schwer direkt zu beobachten und müssen daher geschätzt werden.
14. In der NACE Rev. 2 sind Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, Klasse 64.92 „Spezialkreditinstitute” zugeordnet. Kapitalgesellschaften, die Teilzahlungskäufe finanzieren, gehören zum institutionellen Teilsektor S.123 „Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)” , doch können Einheiten, die Teilzahlungskäufe finanzieren, auch dem Sektor S.14 „Private Haushalte” angehören. Ist der Käufer eine gebietsfremde und die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit eine gebietsansässige Einheit, wird das Gut so behandelt, als ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Käufer in Besitz nimmt, exportiert würde (P.61). In diesem Fall gewährt die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit einer gebietsfremden Einheit (dem Käufer) einen Kredit (F.4/AF.4). Ist der Käufer eine gebietsansässige und die den Teilzahlungskauf finanzierende Einheit eine gebietsfremde Einheit, geht man davon aus, daß das Gut zu dem Zeitpunkt, zu dem es an den Käufer geliefert wird, importiert wird (P.71) und daß dem Käufer von der gebietsfremden Einheit, die den Teilzahlungskauf finanziert, gleichzeitig ein Kredit (F.4/AF.4) gewährt wird. Die Tilgungszahlungen (F.4) und die Zinszahlungen (D.41) werden ebenso behandelt wie bei Finanzierungsleasingtransaktionen, an denen eine gebietsfremde Einheit beteiligt ist.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben enthält Kapitel 3, Ziffer 3.63.
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