Artikel 6 VO (EG) 96/2232
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, in denen die Verwendung bestimmter Kategorien von Aromastoffen gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 88/388/EWG in oder auf bestimmten Lebensmitteln genehmigt wird.
(2) Die Aromastoffe dieser Kategorien müssen jedoch den allgemeinen Verwendungskriterien im Anhang entsprechen.
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