Artikel 5 VO (EG) 96/2232

(1) Die Liste der Aromastoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird nach dem Verfahren des Artikels 7 spätestens bis zum 31. Dezember 2010 angenommen.

(2) Die Verwendung eines nicht in dem Verzeichnis des Artikels 3 Absatz 2 genannten neuen Aromastoffes kann nach dem Verfahren des Artikels 7 zugelassen werden. Zu diesem Zweck ist dieser Stoff zunächst nach dem Verfahren des Artikels 7 in das Bewertungsprogramm gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufzunehmen. Er wird entsprechend der Bedeutung beurteilt, die ihm in diesem Programm zugewiesen wird.

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