Artikel 4 VO (EG) 96/2232
(1) Zur Überprüfung der Übereinstimmung der in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufgenommenen Aromastoffe mit den im Anhang genannten allgemeinen Verwendungskriterien wird binnen zehn Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses nach dem Verfahren des Artikels 7 ein Programm zur Bewertung dieser Aromastoffe beschlossen.
In diesem Programm wird insbesondere folgendes bestimmt:
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die Reihenfolge der Prioritäten, die für die Prüfung der Aromastoffe unter Berücksichtigung ihrer Verwendungen gelten;
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die Zeitpunkte, bis zu denen diese Prüfung vorgenommen werden kann;
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die Aromastoffe, die Gegenstand wissenschaftlicher Zusammenarbeit sein müssen.
(2) Die für die Vermarktung der Aromastoffe verantwortlichen Personen übermitteln der Kommission — gegebenenfalls auf deren Anfrage hin — die für die Bewertung erforderlichen Daten.
(3) Wird aufgrund der Bewertung eines Aromastoffes deutlich, daß dieser Stoff den im Anhang dargelegten allgemeinen Verwendungskriterien nicht entspricht, so wird er nach dem Verfahren des Artikels 7 aus dem Verzeichnis gestrichen.
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