Artikel 3 VO (EG) 96/2232

(1) Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Aromastoffe mit, die gemäß der Richtlinie 88/388/EWG in oder auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die auf ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Diese Mitteilungen enthalten alle zweckdienlichen Informationen betreffend

a)
die Art dieser Aromastoffe, wie die chemische Formel, die CAS-Nummer, die EINECS-Nummer, die IUPAC-Nomenklatur, ihren Ursprung und gegebenenfalls die Bedingungen für ihre Verwendung;
b)
die Lebensmittel, in oder auf denen diese Aromastoffe hauptsächlich verwendet werden;
c)
die Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 88/388/EWG in jedem einzelnen Mitgliedstaat und die entsprechende Begründung.

(2) Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 1 und nach Prüfung dieser Mitteilungen durch die Kommission unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Buchstabe c) werden die Aromastoffe, deren rechtmäßige Verwendung in einem Mitgliedstaat von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, in ein Verzeichnis aufgenommen, das nach dem Verfahren des Artikels 7 binnen eines Jahres nach Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Absatz 1 erstellt wird. Erforderlichenfalls kann dieses Verzeichnis Verwendungsbedingungen enthalten.

Diese Aromastoffe sind so zu bezeichnen, daß das geistige Eigentum ihres Herstellers geschützt ist.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Mitteilung, aufgrund neuer Daten oder einer nach der Erstellung des Verzeichnisses nach Absatz 2 erforderlich gewordenen Neubewertung der vorhandenen Daten fest, daß ein Aromastoff eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen kann, so kann er die Verwendung dieses Stoffes in seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder einschränken. Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Kommission prüft möglichst bald die von dem betroffenen Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert den durch den Beschluß 69/414/EWG(1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß. Anschließend gibt die Kommission ihre Stellungnahme ab.

Vertritt die Kommission die Auffassung, daß das Verzeichnis der Aromastoffe zu ändern ist, um den Schutz der Volksgesundheit sicherzustellen, so leitet sie das Verfahren gemäß Artikel 7 ein, um diese Änderungen zu erlassen. Der Staat, der die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

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