Artikel 2 VO (EG) 96/2232
(1) Die Aromastoffe müssen den im Anhang genannten allgemeinen Verwendungskriterien entsprechen.
(2) Die Liste der Aromastoffe, deren Verwendung unter Ausschluß aller anderen Aromastoffe zulässig ist, wird gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erstellt.
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