Artikel 1 VO (EG) 96/2232

(1) In dieser Verordnung wird das Verfahren festgelegt, nach dem Regeln für Aromastoffe gemäß Artikel 5 Nummer 1 dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich der Richtlinie 88/388/EWG aufgestellt werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Richtlinie 88/388/EWG.

(2) Diese Verordnung betrifft Aromastoffe gemäß der Begriffsbestimmung dieser Stoffe in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 88/388/EWG, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Einzelrichtlinien, nach denen Aromastoffe, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden dürfen.

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