Präambel VO (EG) 96/2232

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung(4) sieht die Annahme geeigneter Bestimmungen über Aromastoffe durch den Rat vor.
(2)
Diese geeigneten Bestimmungen gelten unbeschadet des durch die Richtlinie 88/388/EWG festgelegten allgemeinen Rahmens.
(3)
Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Aromen behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und wirken sich daher unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.
(4)
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden sollen, müssen in erster Linie den Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechung tragen.
(5)
Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich.
(6)
Die mit dieser Verordnung geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind nicht nur nötig, sondern auch unerläßlich, um die gesteckten Ziele zu verwirklichen. Diese Ziele können nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten allein erreicht werden.
(7)
Für die Verwendung von Aromastoffen müssen allgemeine Kriterien festgelegt werden.
(8)
Aufgrund der neuesten wissenschaftlichen Gutachten ist eine Liste von Aromastoffen festzulegen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
(9)
Diese Liste muß offen sein und entsprechend den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen geändert werden können.
(10)
Bereits zugelassene Aromastoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die nicht Grundlage der Beurteilung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses waren, werden dem wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß erneut zur vollständigen Beurteilung vorgelegt.
(11)
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes kann es notwendig sein, für die Verwendung bestimmter Aromastoffe Bedingungen festzulegen.
(12)
Zunächst sind in ein Verzeichnis die in den Mitgliedstaaten tatsächlich verwendeten Aromastoffe aufzunehmen, gegen deren Verwendung kein Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Vorschriften des Vertrags Einwände erheben darf. Die Aufstellung dieses Verzeichnisses fällt nicht unter Artikel 7 der Richtlinie 88/388/EWG und erfordert daher in diesem Stadium kein Tätigwerden des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses.
(13)
Aufgrund einer Schutzklausel muß es einem Mitgliedstaat jedoch möglich sein, die Maßnahmen zu ergreifen, die geboten sind, wenn ein Aromastoff gegebenenfalls eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
(14)
Nach Artikel 214 des Vertrags ist es erforderlich, den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Herstellung eines Aromastoffes sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 1 vom 4. 1. 1994, S. 22, und ABl. Nr. C 171 vom 24. 6. 1994, S. 6.

(2)

ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 4.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 398), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 59 vom 28. 2. 1996, S. 37), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 62) und Beschluß des Rates vom 25. Juni 1996.

(4)

ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/71/EWG (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 25).

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