Artikel 8 VO (EG) 96/2232
Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 gilt das Verfahren des Artikels 7; hat jedoch der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
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