Artikel 11 VO (EG) 96/2258
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die Kommission unterbreitet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und unterbreitet zugleich Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.
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