Artikel 10 VO (EG) 96/2258

Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden können. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.