Artikel 9 VO (EG) 96/2258

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während dieses Haushaltsjahres umfaßt.

Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Auskünfte über die Akteure, mit denen die Aufträge vereinbart oder die Ausführungsverträge geschlossen wurden.

Außerdem enthält der Bericht eine Zusammenfassung der gegebenenfalls von externen Stellen durchgeführten Bewertungen bestimmter Maßnahmen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Maßnahmen und Projekte unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner.

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